Wie soll Ihr nächstes Level aussehen?

Wir wissen, welche Schritte gegangen werden müssen. Und stehen Ihnen bei jedem einzelnen zur Seite.

  • Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
  • Es gelten die LPJ Datenschutzbestimmungen.

LPJ News Kontakt
Newsletter_Icon CEO-Service

Erbschaften und Schenkungen sind Themen, die viele Menschen gerne später verschieben, aber gerade deshalb können Fehler teuer werden. Insbesondere, wenn es um die Erbschafts- oder Schenkungssteuer geht, lauern viele steuerliche Stolperfallen, die leicht übersehen werden. Ob als Unternehmer, der Unternehmensanteile übertragen möchte, oder als Privatperson, das Vermögen innerhalb der Familie weitergeben möchte – ein falscher Schritt kann schnell zu unerwartet hohen Steuerzahlungen führen.

Nicht selten unterschätzen viele, wie komplex die steuerlichen Regelungen bei Erbschaften und Schenkungen wirklich sind. Dabei gibt es nicht nur Fristen zu beachten, sondern auch spezielle Freibeträge, die immer wieder auf den Prüfstand kommen. Insbesondere die 10-Jahres-Frist bei Freibeträgen und die versteckten steuerlichen Auswirkungen von Gemeinschaftskonten oder Berliner Testamenten können zu echten Überraschungen führen.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen einige der häufigsten Fallstricke , die sowohl Unternehmer*innen als auch Privatpersonen kennen sollten, um böse Überraschungen zu vermeiden und die Erbschafts- und Schenkungsteuer optimal zu gestalten.

1. Freibeträge nur alle zehn Jahre – und alle Erwerbe zählen!

Jedes Erbe oder Beschenkte hat nur alle 10 Jahre Anspruch auf den vollen Freibetrag. Doch hier gibt es einen Haken: Alle Erwerbe innerhalb dieses Zeitraums, selbst wenn sie in mehreren Etappen stattfinden, werden zusammengerechnet . Wer mehrere Schenkungen oder Erbschaften erhält, kann dadurch schnell den Freibetrag überschreiten, auch wenn jede Einzelzuwendung zunächst unterhalb des Freibetrags liegt.

Beispiel:
Ein Elternteil schenkt einem Kind in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2025 jeweils 110.000 €. Da der Freibetrag für Kinder 400.000 € beträgt, könnte man zunächst denken, dass keine Steuer anfällt. Doch: Diese Zuwendungen werden in einem Zeitraum von 10 Jahren zusammengerechnet. Wenn das Kind insgesamt mehr als 400.000 € erhält, fällt auf den überschreitenden Betrag Erbschaftssteuer an – und das sogar, wenn die Zuwendungen über Jahre hinweg verteilt sind.

Freibeträge (2026):

Pfeil-Icon-Teal_LPJ Ehepartner / eingetragene Lebenspartner: 500.000 €

Pfeil-Icon-Teal_LPJ Kinder: 400.000 €

Pfeil-Icon-Teal_LPJ Enkelkinder: 200.000 €

Pfeil-Icon-Teal_LPJ Andere Erben oder Beschenkte (z. B. Freunde, entfernte Verwandte, aber grundsätzlich auch die eigenen Eltern): 20.000 €

Hier ist es entscheidend, alle Schenkungen und Erbschaften genau im Auge zu behalten und gegebenenfalls eine schrittweise Planung vorzunehmen, um die Freibeträge optimal auszunutzen.

2. Gemeinschaftskonten und Vermögenswerte: Einzahlungen als Schenkung

Ein häufig übersehener Punkt bei Gemeinschaftskonten: Wenn ein Ehepartner größere Beträge auf ein gemeinsames Konto einzahlt, kann das vom Finanzamt als Schenkungs-Vorgang bewertet werden – gerade wenn das Konto beiden Ehepartnern gehört. Dies gilt besonders, wenn der eine Ehepartner über Jahre hinweg auf das Konto eingezahlt hat, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung oder Verrechnung getroffen wurde.

Beispiel:
Ein Ehepartner zahlt in den Jahren 2021 bis 2025 insgesamt 200.000 € auf das gemeinsame Konto ein. Beim Todesfall des anderen Ehepartners stellt das Finanzamt diese Einzahlung möglicherweise als Schenkung des Ehepartners an. Das bedeutet: Der überlebende Ehepartner müsste ggf. auf diesen Betrag zurückgreifen. Eine Schenkungssteuer zahlt, sofern er mit dem restlichen geerbten Vermögen über den Freibetrag gelangt – auch wenn er bereits Mitbesitzer des Kontos war und es sich um scheinbar gemeinsames Vermögen handelt.

Tipp: Um solche Probleme zu vermeiden, sollte jeder größere Betrag, der auf ein Gemeinschaftskonto eingezahlt wird, sorgfältig dokumentiert und gegebenenfalls auch vertraglich geregelt werden. Dies verhindert, dass das Finanzamt die Einzahlungen als Schenkung interpretiert und Steuern verlangt.

3. Fristen zur Anzeige der Schenkung/Erbschaft

Nach einem Erbfall oder einer Schenkung müssen diese innerhalb einer bestimmten Frist dem Finanzamt angezeigt werden. Wer die Fristen versäumt, riskiert ggf. zusätzliche Strafen und Zinsen .

Beispiel:
Eine Schenkung zwischen Eltern und Kindern muss innerhalb von 3 Monaten nach der Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden, andernfalls droht eine Verspätungsgebühr und zusätzliche Zinsen auf die zu zahlende Steuer. Dasselbe gilt auch für Erbschaften. Wird die Frist versäumt, muss mit einer Verzinsung von 6 % pa auf den Steuerbetrag gerechnet werden.

Wer beispielsweise auch im Jahr 2023 eine größere Summe an seine Kunst verschenkt und dies erst 2025 anzeigt, muss nicht nur Steuern nachzahlen, sondern auch den Verzinsungsaufschlag zahlen. Hier lohnt es sich, auch kleinere Schenkungen zeitnah zu melden, um unnötige Kosten zu vermeiden.

4. Unternehmensübertragungen: Besondere Regeln für Unternehmer

Für Unternehmer gelten besondere steuerliche Regelungen, wenn es um die Übertragung von Unternehmensanteilen geht. Bei der Übertragung eines Unternehmensvermögens gibt es oft die Möglichkeit, von steuerlichen Freibeträgen und Vergünstigungen zu profitieren. Besonders hervorzuheben ist die Regelung nach § 13a ErbStG , die bei der Übergabe von Betriebsvermögen eine steuerliche Erleichterung bietet.

Beispiel:
Ein Unternehmer möchte seinem Sohn das Familienunternehmen übergeben. Nach § 13a ErbStG kann der Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei oder mit einer stark ermäßigten Steuerlast übertragen werden, wenn das Unternehmen weitergeführt wird und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese steuerliche Begünstigung wird jedoch nicht automatisch gewährt, sondern muss bei der Übertragung beantragt werden und ist an starke Voraussetzungen geknüpft.

Wenn das Unternehmen jedoch nicht in den Genuss dieser Begünstigungen kommt, können schnell hohe Erbschaftssteuern anfallen – insbesondere, wenn das Betriebsvermögen den Freibetrag überschreitet.

Tipp: Es ist ratsam, die Unternehmensübertragung rechtzeitig zu planen und gegebenenfalls auch vor der Übertragung steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die steuerlichen Vorteile zu optimieren und die Risiken zu minimieren.

4. Unternehmensübertragungen: Besondere Regeln für Unternehmer

Für Unternehmer gelten besondere steuerliche Regelungen, wenn es um die Übertragung von Unternehmensanteilen geht. Bei der Übertragung eines Unternehmensvermögens gibt es oft die Möglichkeit, von steuerlichen Freibeträgen und Vergünstigungen zu profitieren. Besonders hervorzuheben ist die Regelung nach § 13a ErbStG , die bei der Übergabe von Betriebsvermögen eine steuerliche Erleichterung bietet.

Beispiel:
Ein Unternehmer möchte seinem Sohn das Familienunternehmen übergeben. Nach § 13a ErbStG kann der Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei oder mit einer stark ermäßigten Steuerlast übertragen werden, wenn das Unternehmen weitergeführt wird und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese steuerliche Begünstigung wird jedoch nicht automatisch gewährt, sondern muss bei der Übertragung beantragt werden und ist an starke Voraussetzungen geknüpft.

Wenn das Unternehmen jedoch nicht in den Genuss dieser Begünstigungen kommt, können schnell hohe Erbschaftssteuern anfallen – insbesondere, wenn das Betriebsvermögen den Freibetrag überschreitet.

Fazit: Erbschaften und Schenkungen sind mit vielen steuerlichen Fallstricken verbunden. Wer sich frühzeitig mit den steuerlichen Aspekten auseinandersetzt und alle wichtigen Fristen und Freibeträge kennt, kann viel Geld sparen und unnötige Steuern vermeiden. Besonders bei größeren Vermögenswerten oder Unternehmensübertragungen lohnt sich eine genaue Planung, um keine steuerlichen Vorteile zu verschenken.
Tipp: Ein Gespräch mit einem Steuerberater kann helfen, alle Fragen zu klären und Fehler zu vermeiden. Je früher Sie sich damit beschäftigen, desto besser können Sie steuerlich optimiert handeln.

Sie möchten bei Erbschaft oder Schenkung auf Nummer sicher gehen? Wir unterstützen Sie gerne und begleiten Sie bei den nächsten Schritten.

Jörg Bantelmann

Steuerberater

Sina Schmidt

Steuerberaterin 

Bente Britoschek

Steuerberaterin

Silvia Nordmann

Steuerberaterin

Florian Bartsch

Steuerberater 

Christopher Tügel

Steuerassistent

Stefan Abeln

Steuerfachangestellter

Elisa Stein

Steuerassistentin