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Mann sitzt auf Bürostuhl in moderne, Office und hält einen Ordner der brennt und qualmt

Wenn Loyalität zur Haftungsfalle wird

Geschäftsführende bewegen sich in der Praxis häufig in einem Spannungsfeld:
Auf der einen Seite stehen die Erwartungen (oder klaren Vorgaben) der Gesellschafter*innen, auf der anderen Seite die eigene Organverantwortung, verbunden mit einer nicht zu unterschätzenden persönlichen Haftung. In der Praxis hält sich hartnäckig der Irrtum, man sei rechtlich auf der sicheren Seite, wenn man „nur umsetzt, was die Gesellschafter*innen beschlossen haben“. Die Rechtsprechung sieht das deutlich differenzierter.

Weisungsrecht der Gesellschafter*in – aber nicht grenzenlos

Im Grundsatz gilt: Gesellschafter*innen können der Geschäftsführung Weisungen erteilen (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführung ist grundsätzlich auch verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen. Das unterscheidet die GmbH deutlich von der AG.

Zugleich gilt aber auch, dass die Weisungsgebundenheit nicht die eigene Organverantwortung der Geschäftsführung ersetzt.

Richtig ist, dass ein wirksamer Gesellschafterbeschluss die Geschäftsführung im Innenverhältnis entlasten kann. Fehlt es an einer der Voraussetzungen, entfaltet der Beschluss keine oder nur eingeschränkte Entlastungswirkung.

Aber: Die Weisungsgebundenheit endet insbesondere dort, wo

Pfeil Icon Terracotta_LPJ gesetzliche Verbote greifen,
Pfeil Icon Terracotta_LPJ zwingende Gläubiger oder Schutzvorschriften verletzt werden,
Pfeil Icon Terracotta_LPJ die Maßnahme evident pflichtwidrig ist oder
Pfeil Icon Terracotta_LPJ erhebliche Risiken für die Gesellschaft entstehen, die für die Gesellschafter*innen nicht ohne Weiteres erkennbar sind.

Der Geschäftsführende bleibt Organ mit eigener Verantwortung und haftet im Zweifel persönlich (§ 43 GmbHG).

Verantwortung lässt sich nicht „wegdelegieren“

Der Bundesgerichtshof stellt seit Jahren klar, dass Geschäftsführende verpflichtet sind, ihre Organpflichten eigenständig wahrzunehmen und sich nicht allein auf Gesellschafterentscheidungen zurückziehen dürfen, gerade wenn diese objektiv rechtswidrig oder pflichtwidrig sind.

Die Geschäftsführung ist deshalb verpflichtet, rechtswidrige Weisungen abzulehnen, selbst wenn diese einstimmig einstimmig von der Gesellschafterversammlung beschlossen wurden.

Noch deutlicher sagt der Bundesgerichtshof, dass selbst ein formell wirksamer Gesellschafterbeschluss die Innenhaftung des Geschäftsführenden nicht ausschließen kann, wenn dieser erkennbar gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt.

Typische Haftungskonstellationen aus der Praxis

Aus der aktuellen Beratungspraxis (und der fortentwickelten Rechtsprechung) ergeben sich immer wieder dieselben Risikofelder:

Pfeil Icon Terracotta_LPJ Ausschüttungen oder Zahlungen trotz kritischer Liquiditätslage

Pfeil Icon Terracotta_LPJ Unterlassen von Compliance Maßnahmen „auf Wunsch der Gesellschafter*innen“

Pfeil Icon Terracotta_LPJ Fortführung verlustreicher Geschäftsbereiche ohne belastbare Grundlage

Pfeil Icon Terracotta_LPJ Verzicht auf Ansprüche gegen nahestehende Personen der Gesellschafter*innen

Gerade in solchen Fällen argumentieren Geschäftsführende später häufig: „Das war politisch so gewollt.“ Juristisch trägt dieses Argument jedoch regelmäßig nicht. Gerade in wirtschaftlich angespannten Situationen gelten strengere Anforderungen und der Handlungsspielraum der Geschäftsführung wird enger.

Was Geschäftsführende konkret tun sollten

Aus CEO-Perspektive lassen sich drei klare Leitplanken formulieren:

1. Prüfpflicht ernst nehmen: Geschäftsführende müssen Weisungen rechtlich und wirtschaftlich einordnen – insbesondere bei existenz- oder haftungsrelevanten Entscheidungen.

2. Bedenken dokumentieren: Hält die Geschäftsführung eine Weisung für riskant oder rechtswidrig, sollte sie ihre Einwände klar und nachvollziehbar dokumentieren (Vermerk, Protokoll, schriftliche Stellungnahme).

3. Notfalls Konsequenzen ziehen: Bleiben die Gesellschafter*innen bei einer offensichtlich pflichtwidrigen Weisung, kann – und muss – die Geschäftsführung diese verweigern. In Extremfällen ist auch eine Amtsniederlegung in Erwägung zu ziehen, um die persönliche Haftung zu vermeiden.

Fazit für CEOs

Die Rechtsprechung lässt keinen Zweifel: Gesellschafterwille ersetzt keine Organpflicht. Wer als Geschäftsführender Verantwortung trägt, haftet auch dann, wenn er „nur umgesetzt hat“.
Gerade in angespannten oder konfliktbeladenen Gesellschafterstrukturen lohnt es sich, kritische Entscheidungen rechtlich sauber einzuordnen – bevor sie später zum persönlichen Risiko werden.

Nicht jede Gesellschafterweisung schützt automatisch vor persönlicher Haftung. Gerade bei wirtschaftlich kritischen oder rechtlich sensiblen Entscheidungen braucht es eine klare Einordnung und Dokumentation. Wir unterstützen Sie dabei, Haftungsrisiken frühzeitig zu erkennen und Entscheidungen rechtssicher zu treffen.

Unsere Gesichter für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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Fabian Schwertfeger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Karsten Schreiner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht