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Frau steht mit einer Kiste in beiden Händen mit ihren persönlichen Gegenständen im Fahrstuhl. Abschiedsszene.

Allgemein sagt man, in Deutschland sei Arbeitsrecht Arbeitnehmerrecht. Das ist in vielen Fällen auch zutreffend. Es geht aber auch anders. Daher möchten wir Ihnen zum Jahresbeginn auch einmal die andere Seite und hierfür ein Urteil vorstellen, das dem Arbeitgebenden in Sachen arbeitgeberseitige Kündigung recht gab:

„Ein Arbeitgeber darf Mitarbeitenden eine rote Hose als Schutzkleidung vorschreiben. Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, eine solche zu tragen, rechtfertigte seine Kündigung.“

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall existierte eine Kleiderordnung im Betrieb. Diese sah vor, dass der Arbeitgebende den Mitarbeitenden für die Bereiche Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung stellt. Der Arbeitnehmer war im Produktionsbereich tätig. Die vom Arbeitgebenden vorgesehene rote Schutzhose trug er jahrelang, dann weigerte er sich. Nachdem er mehrfach in schwarzer Hose zur Arbeit gekommen war, sprach der Arbeitgebende eine Abmahnung aus. Kurz darauf folgte die zweite. Der Arbeitnehmer störte sich daran nicht. Er möge die rote Hose nicht, teilte er mit und kam weiterhin mit schwarzer Hose zur Arbeit. Daraufhin folgte die Kündigung, gegen die sich der Arbeiter vor dem Arbeitsgericht Solingen wehrte. Die Klage vor dem Arbeitsgericht blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) unterlag der Mann mit seiner Kündigungsschutzklage. Das Gericht entschied, dass die arbeitgeberseitige Kündigung rechtmäßig war. Der Arbeitgebende sei aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt gewesen, die Farbe Rot für die Arbeitshose vorzugeben. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht betreffe die Sozialsphäre, daher reichten hier sachliche Gründe für die Rechtfertigung. Einen solchen Grund sah das Gericht zum einen im Sicherheitsaspekt. Anders als eine schwarze Hose erhöhe eine Hose in der Signalfarbe Rot die Sichtbarkeit. Das sei sinnvoll, da der Mitarbeiter in einem Produktionsbereich arbeite, wo u. a. Gabelstaplerfahrer fahren.

Ein weiterer Grund für das Gericht, war die Corporate Identity, also das einheitliche Aussehen der Belegschaft in den Werkshallen. Hierauf könne der Arbeitgebende sich ebenfalls berufen, insbesondere da der Arbeitnehmer keine wichtigen Gründe vorgetragen habe, weshalb er die rote Hose nicht mehr tragen wolle. Allein lieber schwarz als rot tragen zu wollen, also das aktuelle subjektive Empfinden des Industriearbeiters, ließen die Richter nicht gelten. Dies könne nicht maßgeblich sein. Letztendlich fiel die Interessenabwägung des Gerichts zu Ungunsten von Verweigerern roter Hosen aus. Die Kündigung sei somit wirksam, entschied das LAG.

Learning zur arbeitsgeberseitigen Kündigung

Anweisungen des Arbeitgebenden sind von den Arbeitnehmer*innen grundsätzlich Folge zu leisten, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgebende darf Weigerungen und Zuwiderhandlungen Konsequenzen folgen lassen. Dies kann auch eine arbeitgeberseitige Kündigung sein. Entscheidend ist hierbei jedoch die Situation im Einzelfall.

Es kann immer dazu kommen, dass es zu Unstimmigkeiten mit Arbeitnehmer*innen kommt. Das kann so weit gehen, dass sie für das Unternehmen nicht mehr tragbar sind. Es gibt aber auch andere Gründe, um sich von Mitarbeitern zu trennen, z.B. wirtschaftliche und/oder betriebsbedingte. Wenn Sie sich als Arbeitgeber*in in einer Situation befinden, in der Sie eine Entscheidung für oder gegen einen Mitarbeitenden treffen müssen, sollten Sie sich beraten lassen, bevor Sie zur Tat schreiten. Fehler in Abmahnungen und/oder Kündigungen sind meist irreparabel.

Die Fragestellungen rund um das Thema Abmahnungen und Kündigungen von Mitarbeitenden sind vielfältig und nicht immer leicht zu lösen.

Sie haben Fragen zu diesem Thema oder wünschen sich Support bei der Bewertung von Verhaltensweisen Ihrer Arbeitnehmer*innen oder der Prüfung von Erfolgsaussichten einer Kündigung? Gern helfen wir Ihnen weiter und unterstützen Sie bei der Umsetzung.

Unsere Gesichter für Arbeitsrecht.

Ihre Ansprechpartner*in.

Ann-Kathrin
Meyer-Harting

Rechtsanwältin

Dr. Bernhard Höpfner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht