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Frau schreibt mir grünem Stift das Wort YES an eine Glasschreibe

In unserer täglichen arbeitsrechtlichen Beratung stellen wir immer wieder fest, dass ein erheblicher Teil der Arbeitsverträge und der weiteren Vertragsdokumente, die wir sehen, prüfen oder mit denen wir arbeiten müssen, viele unwirksame Klauseln enthalten und teilweise gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.

Es gibt in der Vertragsgestaltung zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen viele Fallstricke und Stolpersteine, die nicht immer offensichtlich sind, aber auch Veränderungen zum Positiven. Wir möchten Ihnen einen kleinen Einblick in diese geben und ein Angebot machen, dass Sie nicht ausschlagen sollten.

1. Besonders ärgerlich:

Die Wirksamkeit von Klauseln in Arbeitsverträgen haben häufig ein Ablaufdatum.

Das Arbeitsrecht ist lebhaft und es passiert sehr viel. Durch gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden werden immer wieder gerichtliche Entscheidungen getroffen, die Auswirkungen auf die rechtlichen Vorgaben haben. Auch durch Gesetzesänderungen ändern sich die Anforderungen an die Formulierungen von Arbeitsverträgen häufig. So sind im vorherigen Arbeitsvertrag noch wirksame Klauseln in neuen Arbeitsverträgen teilweise schon unwirksam.

So konnte bis zum 30.09.2016 vereinbart werden, dass Ansprüche, die nicht schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, verfallen/ausgeschlossen sind. Seit 30.09.2016 genügt durch eine Gesetzesänderung die Geltendmachung in Textform, z.B. durch eine E-Mail. Viele Verträge wurden jedoch nicht entsprechend angepasst. Werden Klauseln wie diese in Arbeitsverträgen nach diesem Zeitpunkt verwendet, sind sie unwirksam, da sie zu Unrecht eine zu strenge Form der Geltendmachung vorsehen.

Ein Grund, die verwendeten Arbeitsverträge in regelmäßigen Abständen von Expert*innen checken zu lassen.

2. Superärgerlich:

Unwirksame Klauseln, insb. in Formulararbeitsverträgen, gelten regelmäßig zugunsten der Arbeitnehmenden fort, Arbeitgebende können sich aber nicht mehr darauf berufen.

Nehmen wir das Beispiel aus Ziffer 1. Im Fall der Verwendung einer unwirksamen Ausschlussfrist, kann sich eine Arbeitnehmerin auf diese berufen, wenn der Arbeitgeber ihr gegenüber Ansprüche geltend macht und diese wegen Zeitablaufs bereits ausgeschlossen sind. Der Arbeitgeber kann sich auf diese Klausel jedoch nicht berufen, wenn die Arbeitnehmerin Ansprüche gegen ihn geltend macht, obwohl die Frist dafür eigentlich schon abgelaufen wäre.

Noch ein Grund für einen Check durch Expert*innen.

3. Manches wird auch besser:

Zum 01.01.2025 werden Formvorschriften des Nachweisgesetzes gelockert.

Das Nachweisgesetz fordert den Nachweis/die Dokumentation der Vertragsbedingungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden.

2022 wurden einige Paragrafen erweitert. In der aktuell noch geltenden Fassung ist eine Dokumentation in Schriftform (also ein Ausdruck mit eigenhändiger Unterschrift) notwendig. Auf eine zusätzliche Dokumentation in Schriftform kann/konnte verzichten, wer einen schriftlichen Arbeitsvertrag schließt.

Zum 01.01.2025 kann diese Dokumentation größtenteils in Textform erfolgen, (auch, wenn es Ausnahmen davon gibt). D.h., dass grds. auch Arbeitsverträge in Textform geschlossen werden können, ohne dass eine zusätzliche Dokumentation der Vertragsbedingungen erforderlich wird. Ein gutes Stück weniger Bürokratie.

In vielen Arbeitsverträgen sind die letzten Änderungen des Nachweisgesetzes noch nicht umgesetzt. Das ist im Fall der Aufdeckung mehr als ärgerlich, da Verstöße gegen das Nachweisgesetz bußgeldbewährt sind. Für Arbeitgebende kann es dadurch sehr teuer werden.

Unser Angebot in Sachen Arbeitsverträge für Sie:

Wir prüfen und beraten in einem professionellen Vertrags-Check Ihre aktuellen Verträge, decken Mängel, Lücken und andere Unwägbarkeiten auf. Wir beseitigen diese für Sie und Sie starten im Jahr 2025 mit neuen, rechtssicheren Arbeitsverträgen durch.

Melden Sie sich jetzt, denn im Streitfall ist es zu spät (und wird teuer)! Wir begleiten Sie gern. 

Unsere Gesichter für Arbeitsrecht.

Ihre Ansprechpartner*in.

Ann-Kathrin
Meyer-Harting

Rechtsanwältin

Dr. Bernhard Höpfner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht