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Bild zeigt eine Frau, die an die frontal zugewandte Scheibe mit einem blauen Stift 50% schreibt.

Gesellschafter-Geschäftsführende und das Sozialversicherungsrecht

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Tätigkeit gehört zu den zentralen Fragen im Sozialversicherungsrecht. Besonders bei Gesellschafter-Geschäftsführenden ist die Beurteilung komplex, da sie zugleich Organ der Gesellschaft und Anteilseigner sind.

Die Rechtsprechung hat sich bei der Statusbeurteilung in den letzten Jahrzehnten deutlich gewandelt. Für die Beurteilung liegt der Fokus heute auf den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten und der wirtschaftlichen Stellung. Unser Beitrag skizziert, warum sich ein genauer Blick lohnt.

Ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist mittlerweile unter anderem, dass:

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Gesellschafter-Geschäftsführende ohne Mindestbeteiligung von 50 % am Stammkapital oder umfassender und gesellschaftsvertraglich eingeräumter Sperrminorität als bei der Gesellschaft abhängig beschäftigt gelten und

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außerhalb des Gesellschaftsvertrags zustande gekommene, sich auf die Stimmverteilung auswirkende Abreden für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung sind.

Vor diesem Hintergrund hat beispielsweise das Sozialgericht (SG) Neubrandenburg mit Entscheidung vom 10.9.2024 eine Selbständigkeit eines zu 50 % beteiligten Gesellschafters verneint, weil das bloße Verhindernkönnen von Gesellschafterbeschlüssen nicht mit dem Lenken der Gesellschaft gleichzusetzen sei. Eine sozialversicherungsrechtliche Selbständigkeit werde aber nur durch eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit begründet.

In einem Fall, den das SG Landshut (Urt. v. 11.1.2024) zu entscheiden hatte, stand einem der zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführenden bei Stimmengleichheit (Pattsituation) das Recht zu, im Wege eines Stichentscheides eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung zu seinen Gunsten herbeiführen zu können. Das SG Landshut sah den zweiten Gesellschafter-Geschäftsführenden als abhängig beschäftigt an, weil ihm eine entsprechende Möglichkeit der Einflussnahme fehle.

 

Unsere Empfehlung: Aus oben genannten Gründen empfehlen wir, besonderes Augenmerk auf die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführenden bei einer 50%igen Beteiligung zu legen und gegebenfalls eine entsprechende Prüfung zu veranlassen. Das kann beispielsweise durch ein Statusfeststellungsverfahren erfolgen.

Dies ist grundsätzlich zu Beginn der Tätigkeit oder spätestens bei Zweifeln zu empfehlen. Denn dadurch kann vermieden werden, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Sozialversicherungspflicht nachträglich festgestellt und erhebliche Beiträge zur Sozialversicherung nacherhoben werden.

Sie haben Fragen zum Thema Sozialversicherungspflicht/-freiheit oder wünschen sich Support bei der Bewertung entsprechender Sachverhalte? Gern helfen wir Ihnen weiter und unterstützen Sie bei der Klärung und Gestaltung.

Unsere Gesichter für Arbeitsrecht.

Ihre Ansprechpartner*in.

Ann-Kathrin
Meyer-Harting

Rechtsanwältin

Dr. Bernhard Höpfner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht