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Nachreichung der Schlussbilanz bei Verschmelzungen
Mit Beschluss vom 30. April 2024 (Az. II ZB 12/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die der Anmeldung einer Verschmelzung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers auch nachgereicht werden kann – und zwar unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war. Entscheidend ist allein, dass die Nachreichung zeitnah erfolgt.
Worum ging es im konkreten Fall?
Dem Fall lag die Anmeldung einer Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter zum Handelsregister zugrunde. Zum Zeitpunkt der Anmeldung war lediglich eine auf den 31. August 2022 datierte Bilanz beigefügt – damit war die gesetzliche Achtmonatsfrist (§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG) bezogen auf den Verschmelzungsstichtag 31. Dezember 2022 nicht eingehalten. Das Registergericht lehnte daraufhin die Eintragung ab. Zwar reichte die Gesellschaft anschließend eine Bilanz mit dem zutreffenden Stichtag 31. Dezember 2022 nach – diese war jedoch erst nach der Anmeldung erstellt worden. Das OLG Düsseldorf hielt eine solche Nachreichung für unzulässig. Der BGH sieht das anders.
1. Die Kernaussagen des BGH:
Die Schlussbilanz muss nicht zwingend bereits bei Anmeldung vorliegen. Eine Nachreichung ist zulässig, wenn sie zeitnah erfolgt.
Die Schlussbilanz muss auch nicht bereits im Zeitpunkt der Anmeldung erstellt gewesen sein.
Maßgeblich bleibt allein, dass der Bilanzstichtag nicht mehr als acht Monate vor der Anmeldung liegt (§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG).
Die gesetzliche Formulierung „ist beizufügen“ steht einer Nachreichung nicht entgegen, da das Registergericht ohnehin Zwischenverfügungen zur Nachbesserung erlassen kann.
2. Die praktischen Konsequenzen
Die Entscheidung bringt erhebliche Erleichterung für die umwandlungsrechtliche Praxis: Gerade bei kurzfristiger Umsetzung von Verschmelzungsvorgängen in kleinen oder inhabergeführten Gesellschaften kann die Erstellung der Stichtagsbilanz zeitlich hinter der Anmeldung zurückbleiben. Dies ist nun zulässig, solange die Unterlagen innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden. Die Nachreichung ist, so der BGH, als zeitnah anzusehen, wenn sie innerhalb einer durch Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG, § 25 Abs. 1 S. 3 HRV gesetzten angemessenen Frist erfolgt. Die vorliegend mit einem Monat bemessene Frist bewertet der BGH als angemessen.
Unsere Empfehlung:
Auch eine erst nach der Anmeldung erstellte Schlussbilanz kann im Rahmen von Verschmelzungen zeitnah nachgereicht werden. Dennoch sollten Unternehmen nicht leichtfertig auf diese Möglichkeit vertrauen. Um unnötige Verzögerungen bei Registereintragungen zu vermeiden, sollte die erforderliche Schlussbilanz möglichst frühzeitig erstellt und im Optimalfall mit der Anmeldung eingereicht werden.
Die Fragestellungen rund um das Thema Gesellschaftsrecht sind komplex und nicht immer leicht zu lösen. Sie haben Fragen zu diesem Thema oder wünschen sich Support? Gern helfen wir Ihnen weiter und unterstützen Sie bei der Umsetzung.
