Wie soll Ihr nächstes Level aussehen?

Wir wissen, welche Schritte gegangen werden müssen. Und stehen Ihnen bei jedem einzelnen zur Seite.

  • Es gelten die LPJ Datenschutzbestimmungen.

  • Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Kontakt
Man sitzt zwischen 2 Aktenbergen und stützt sich verzweifelt den Kopf.

Zum 01.01.2025 hat es bedeutende Änderungen im Arbeitsrecht gegeben. Von einer Erhöhung des Mindestlohns über digitale Arbeitsverträge bis hin zu elektronischen Zeugnissen – Unternehmen und Arbeitnehmende können sich insbesondere auf Digitalisierungen und weniger Bürokratie freuen.

In unserem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Themen zu den neuen Meilensteinen im Arbeitsrecht.

1. Der Mindestlohn steigt auf 12,82 EUR/Stunde

Der Mindestlohn ist zum 01.01.2025 von vormals 12,41 EUR auf 12,82 EUR pro Stunde angehoben worden. Wer den Mindestlohn bisher nicht angepasst hat, sollte jetzt handeln.

Im Juni 2025 wird die unabhängige Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorlegen.

2. Weniger Bürokratie - Arbeitsverträge jetzt in Textform möglich

Nach dem bis zum 31.12.2024 gültigen § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz (NachwG) waren die wesentlichen Vertragsbedingungen in Arbeitsverträgen schriftlich niederzulegen. Die elektronische Form war ausdrücklich ausgeschlossen.

Durch die Änderung des Nachweisgesetzes zum 01.01.2025 können die wesentlichen Vertragsbedingungen jetzt grundsätzlich in Textform festgehalten werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgebende einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

Sie können also ab sofort die Vorgaben des Nachweisgesetzes grundsätzlich durch einen Arbeitsvertrag in Textform, also in digitaler Form, einhalten.

Ausnahmen bestätigen die Regel:

In Wirtschaftsbereichen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind (vergleiche dazu § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, siehe unten), bleibt es jedoch weiterhin beim verpflichtenden Nachweis in Papierform. Dazu zählen z.B. das Bau-, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Speditions- und das Gebäudereinigungsgewerbe.

3. Nicht zu verwechseln: Gesetzliche Schriftformerfordernisse

Gesetzliche Schriftformerfordernisse sind von den Erleichterungen des Bürokratieabbaugesetzes IV nicht betroffen und weiterhin zu beachten. Das betrifft z.B. Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, Kündigungserklärungen und Aufhebungsverträge.

Aber auch hier gibt es Änderungen:

a) Renteneintrittsklausel in Textform möglich

Eine Renteneintrittsklausel stellt eine Form der Befristung dar. Wie oben bereits beschrieben, bedürfen Befristungen der Schriftform. Aber dies ändert sich jetzt für die Renteneintrittsklausel. In Arbeitsverträgen, die ab dem 01.01.2025 geschlossen werden, können Renteneintrittsklauseln wirksam auch in Textform vereinbart werden.

b) Anträge auf Elternzeit ab dem 01.05.2025 digital möglich 

Anträge auf Elternzeit (§ 16 BEEG) und Teilzeit während der Elternzeit (§ 17 BEEG) müssen nicht mehr schriftlich, sondern können ab dem 01.05.2025 auch digital gestellt werden.

4. Arbeitszeugnisse in elektronischer Form

Erleichterung in Sachen Bürokratie bringt auch die Neufassung des § 630 BGB mit sich. Arbeitszeugnisse können jetzt auch in elektronischer Form erteilt werden, wenn der/die Arbeitnehmende ausdrücklich zustimmt. Hierzu bedarf es dann aber der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB).

Die Fragestellungen rund um das Thema Anstellungsverhältnisse sind vielfältig und nicht immer leicht zu lösen.

Sie haben Fragen zu diesem Thema oder wünschen sich Support bei der Erstellung, Aktualisierung oder Verbesserung Ihrer Arbeitsverträge oder Umsetzung der neuen digitalen Möglichkeiten? Gern helfen wir Ihnen weiter und unterstützen Sie bei der Umsetzung.

Unsere Gesichter für Arbeitsrecht.

Ihre Ansprechpartner*in.

Ann-Kathrin
Meyer-Harting

Rechtsanwältin

Dr. Bernhard Höpfner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht