Wie soll Ihr nächstes Level aussehen?
Wir wissen, welche Schritte gegangen werden müssen. Und stehen Ihnen bei jedem einzelnen zur Seite.
Update: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Das Thema Arbeitszeiterfassung ist schon lange „aktuell“ und beschäftigt Arbeitnehmende und Arbeitgebende gleichermaßen. Gerne informieren wir Sie über den aktuellen Stand und geben Ihnen Umsetzungsempfehlungen für die Übergangszeit bis zur gesetzlichen Regelung.
Der zugrundeliegende Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
Bereits im Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Arbeitgeber*innen in Deutschland dazu verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuzeichnen. Das bisherige Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeber lediglich, Überstunden aufzuzeichnen.
Laut BAG sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden können. Dies folgt – bei unionsrechtskonformer Auslegung – aus § 3 II Nr. 1 ArbSchG.
Der Referentenentwurf aus April 2023
Das Bundesarbeitsministerium legte zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Pflicht bereits im April 2023 einen Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vor.
In dieser Fassung des Referentenentwurfs ist die Pflicht des Arbeitgebenden, der mehr als zehn Arbeitnehmer*innen beschäftigt, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Dabei kann er die Erfassung auch an Dritte delegieren, wobei die Verantwortlichkeit bei ihm verbleibt.
Eine gesetzgeberische Umsetzung des Entwurfs hat bisher nicht stattgefunden, er befindet sich weiter in der Abstimmung. Zurzeit ist noch nicht absehbar, wann Änderungen im Arbeitszeitgesetz in die Tat umgesetzt werden.
Daher kommt immer wieder die Frage auf, wie Arbeitgebende mit der Situation umgehen sollen. Eine gesetzliche Pflicht gibt es bisher nicht.
Grundsätzlich besteht seit dem Grundsatzurteil des BAG die umfassende Verpflichtung der Unternehmen zur vollumfänglichen Erfassung und Dokumentation der täglichen Arbeitszeit.
Bußgeldbewährt sind Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht bisher nicht, da es entsprechende Regelungen noch nicht gibt.
Bis zur Umsetzung von gesetzlichen Regelungen empfehlen wir, sich mit der Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung zu befassen. Denn erfahrungsgemäß dauert es eine gewisse Zeit, ein System auszuwählen und zu implementieren. Insbesondere immer flexibler werdende Arbeitszeiten erfordern angepasste Erfassungsmodelle. Die Herausforderung besteht darin, diese Modelle effizient und rechtssicher zu integrieren.
Fazit
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung stellt Unternehmen teils vor enorme Herausforderungen, die gemeistert werden wollen. Eine genaue Erfassung der Arbeitszeit hilft aber auf der anderen Seite dabei, Arbeitszeiten besser überwachen und sicherstellen zu können, dass die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten und unerwünschte Überstunden verhindert werden.
Es wird eine Transparenz geschaffen, von der beide Parteien, Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen, profitieren können.
Sie haben Fragen zur Arbeitszeiterfassung oder wünschen sich Support? Gern helfen wir Ihnen weiter und unterstützen Sie bei der Umsetzung.
Unser Gesicht für Arbeitsrecht.
Ihre Ansprechpartnerin.
Ann-Kathrin
Meyer-Harting
Rechtsanwältin