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Mann übergibt ein großes gerahmtes Bild mit einer blauen Schleife einem anderen Mann

Erbschaften und Schenkungen sind Themen, die viele Menschen gern auf später verschieben. Gerade dieses Verschieben kann aber teuer werden. Insbesondere, wenn es um die Erbschafts- oder Schenkungsteuer geht, lauern viele steuerliche Stolperfallen, die leicht übersehen werden. Ob als Unternehmer, der Unternehmensanteile übertragen möchte, oder als Privatperson, die Vermögen innerhalb der Familie weitergeben möchte – ein falscher Schritt kann schnell zu unerwartet hohen Steuerzahlungen führen.

Viele unterschätzen, wie komplex die steuerlichen Regelungen bei Erbschaften und Schenkungen wirklich sind. Dabei gibt es nicht nur Fristen zu beachten, sondern auch spezielle Freibeträge, die immer wieder auf den Prüfstand kommen. Insbesondere die 10-Jahres-Frist bei Freibeträgen und die versteckten steuerlichen Auswirkungen von Gemeinschaftskonten oder Berliner Testamenten können zu echten Überraschungen führen.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen einige der häufigsten Fallstricke, die sowohl Unternehmer*innen als auch Privatpersonen kennen sollten, um böse Überraschungen zu vermeiden und die Vermögensübergänge optimal zu gestalten.

1. Freibeträge nur alle zehn Jahre – und alle Erwerbe zählen!

Jeder Erbende oder Beschenkte hat nur alle 10 Jahre Anspruch auf den vollen Freibetrag. Doch hier gibt es einen Haken: Alle Erwerbe innerhalb dieses Zeitraums, selbst wenn sie in mehreren Etappen stattfinden, werden zusammengerechnet. Wer mehrere Schenkungen oder Erbschaften erhält, kann dadurch schnell den Freibetrag überschreiten, auch wenn jede Einzelzuwendung zunächst unterhalb des Freibetrags liegt.

Beispiel:
Ein Elternteil schenkt einem Kind in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2025 jeweils 110.000 €. Da der Freibetrag für Kinder 400.000 € beträgt, könnte man zunächst denken, dass keine Steuer anfällt. Doch: Diese Zuwendungen werden in einem Zeitraum von 10 Jahren zusammengerechnet. Wenn das Kind insgesamt mehr als 400.000 € erhält, fällt auf den überschreitenden Betrag Erbschaftssteuer an – und das sogar, wenn die Zuwendungen über Jahre hinweg verteilt sind.

Freibeträge (2026):

Pfeil-Icon-Teal_LPJ Ehepartner / eingetragene Lebenspartner: 500.000 €

Pfeil-Icon-Teal_LPJ Kinder: 400.000 €

Pfeil-Icon-Teal_LPJ Enkelkinder: 200.000 €

Pfeil-Icon-Teal_LPJ Andere Erben oder Beschenkte (z. B. Freunde, entfernte Verwandte, aber grundsätzlich auch die eigenen Eltern (bei Schenkungen)): 20.000 €

Hier ist es entscheidend, alle Schenkungen und Erbschaften genau im Auge zu behalten und gegebenenfalls eine schrittweise Planung vorzunehmen, um die Freibeträge optimal auszunutzen.

2. Gemeinschaftskonten und Vermögenswerte: Einzahlungen als Schenkung

Ein häufig übersehener Punkt bei Gemeinschaftskonten: Wenn ein Ehepartner größere Beträge auf ein gemeinsames Konto einzahlt, kann das vom Finanzamt als Schenkungs-Vorgang gewertet werden – gerade wenn das Konto beiden Ehepartnern gehört. Dies gilt besonders, wenn der eine Ehepartner über Jahre hinweg auf das Konto einzahlt, ohne dass entsprechende Vereinbarungen getroffen wurde.

Beispiel:
Ein Ehepartner zahlt in den Jahren 2021 bis 2025 insgesamt 200.000 € auf das gemeinsame Konto ein. Beim Todesfall des anderen Ehepartners interpretiert das Finanzamt diese Einzahlung möglicherweise als Schenkung an den anderen Ehepartner. Das bedeutet: Der überlebende Ehepartner müsste auf diesen Betrag ggf. eine Schenkungssteuer zahlen, sofern er mit dem restlichen geerbten Vermögen über den Freibetrag gelangt – auch wenn er bereits Mitbesitzer des Kontos war und es sich um scheinbar gemeinsames Vermögen handelt.

Tipp: Um solche Probleme zu vermeiden, sollte jeder größere Betrag, der auf ein Gemeinschaftskonto eingezahlt wird, sorgfältig dokumentiert und gegebenenfalls auch vertraglich geregelt werden. Dies verhindert, dass das Finanzamt die Einzahlungen als Schenkung interpretiert und Steuern verlangt.

3. Fristen zur Anzeige der Schenkung/Erbschaft

Nach einem Erbfall oder einer Schenkung müssen diese innerhalb einer bestimmten Frist dem Finanzamt angezeigt werden. Wer die Fristen versäumt, riskiert ggf. zusätzliche Strafen und Zinsen.

Beispiel:
Eine Schenkung zwischen Eltern und Kindern muss innerhalb von 3 Monaten nach der Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden, andernfalls droht eine Verspätungsgebühr und zusätzliche Zinsen auf die zu zahlende Steuer. Dasselbe gilt auch für Erbschaften. Wird die Frist versäumt, muss mit einer Verzinsung von 6% p.a. auf den Steuerbetrag gerechnet werden.

Wer also beispielsweise in 2023 eine größere Summe an sein Kind verschenkt und dies erst 2025 anzeigt, muss nicht nur Steuern nachzahlen, sondern auch den Verzinsungsaufschlag zahlen. Hier lohnt es sich, auch kleinere Schenkungen zeitnah zu melden, um unnötige Kosten zu vermeiden.

4. Unternehmensübertragungen: Besondere Regeln für Unternehmer

Für Unternehmer gelten besondere steuerliche Regelungen, wenn es um die Übertragung von Unternehmensanteilen geht. Bei der Übertragung eines Unternehmensvermögens gibt es oft die Möglichkeit, von steuerlichen Freibeträgen und Vergünstigungen zu profitieren. Besonders hervorzuheben ist die Regelung nach § 13a ErbStG, die bei der Übergabe von Betriebsvermögen eine steuerliche Erleichterung bietet.

Beispiel:
Ein Unternehmer möchte seinem Sohn das Familienunternehmen übergeben. Nach § 13a ErbStG kann der Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei oder mit einer stark reduzierten Steuerlast übertragen werden, wenn das Unternehmen weitergeführt wird und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese steuerliche Begünstigung wird jedoch nicht automatisch gewährt, sondern muss bei der Übertragung beantragt werden und ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Wenn das Unternehmen jedoch nicht in den Genuss dieser Begünstigungen kommt, können schnell hohe Erbschaftssteuern anfallen – insbesondere, wenn das Betriebsvermögen den Freibetrag überschreitet.

Tipp: Es ist ratsam, die Unternehmensübertragung rechtzeitig zu planen und gegebenenfalls auch vor der Übertragung steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die steuerlichen Vorteile zu optimieren und die Risiken zu minimieren.

5. Hürden des Berliner Testaments

Viele Paare entscheiden sich, ein Berliner Testament zu errichten, um die Erbschaft untereinander zu regeln. Das klingt einfach, kann aber steuerliche und rechtliche Hürden mit sich bringen. Der entscheidende "Nachteil" des Berliner Testaments: Der Längstlebende erhält zwar das gesamte Vermögen, er erhält aber auch nur den einfachen Freibetrag. Das bedeutet, dass der Erbende - z.B. der überlebende Ehepartner - im Todesfall des Partners ggf. eine hohe Steuerlast zu tragen hat.

Beispiel:
Ein Ehepaar hat ein gemeinsames Vermögen von 800.000 € (Güterstand: Gütertrennung) und verfasst ein Berliner Testament. Der erste Ehepartner verstirbt, und der überlebende Ehepartner erbt das gesamte Vermögen. Da die Freibeträge für Ehepartner bei 500.000 € liegen, wird der überlebende Ehepartner auf den Betrag von 300.000 € Erbschaftssteuer zahlen müssen – trotz des ursprünglichen Wunsches nach einer steuerlichen Entlastung.
Ein weiterer Nachteil ist, dass wenn der überlebende Ehepartner später das Erbe an seine Kinder weitergibt, gilt "nur" noch der Freibetrag des überlebenden (nicht mehr der des Erstverstorbenen), was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann. Hier ist eine frühzeitige steuerliche Planung sinnvoll.

Fazit

Erbschaften und Schenkungen sind mit vielen steuerlichen Fallstricken verbunden. Wer sich frühzeitig mit den steuerlichen Aspekten auseinandersetzt und alle wichtigen Fristen und Freibeträge kennt, kann viel Geld sparen und unnötige Steuern vermeiden. Besonders bei größeren Vermögenswerten oder Unternehmensübertragungen lohnt sich eine genaue Planung, um keine steuerlichen Vorteile zu verschenken.

Tipp: Ein Gespräch mit einem Steuerberater kann helfen, alle Fragen zu klären und Fehler zu vermeiden. Je früher man sich damit beschäftigt, desto besser kann man steuerlich optimiert handeln.

Sie möchten bei Erbschaft oder Schenkung auf Nummer sicher gehen? Wir unterstützen Sie gern und begleiten Sie bei den nächsten Schritten.

Florian Bartsch

Steuerberater 

Bente Britoschek

Steuerberaterin

Silvia Nordmann

Steuerberaterin

Christopher Tügel

Steuerassistent

Stefan Abeln

Steuerfachangestellter

Elisa Stein

Steuerassistentin

Sina Schmidt

Steuerberaterin