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Eine Frau mit dunklen Haaren und hohem Pferdeschwanz steht mit dem Rücken zum Betrachtenden und hält zwei türkise Hanteln auf Schulterhöhe.

Mitarbeiter-Fitness als Benefit liegt voll im Trend und kann sowohl für Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende steuerlich attraktiv gestaltet werden. Was auf den ersten Blick nach einem einfachen Goodie klingt, ist steuerlich ein komplexes Thema. Doch unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Firmenfitness-Verträge steuer- und sozialversicherungsfrei gestalten – dank der Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von aktuell 50 Euro. Wie immer kommt es auf die Details an: Die Art der Verträge, die Zuordnung der Kosten und die richtige Abgrenzung zum Barlohn.

In unserem Beitrag zeigen wir Ihnen, worauf es ankommt und wie Ihr Unternehmen das Beste aus diesem steuerlichen Vorteil macht.

Rechtslage: Bundesfinanzhof & Finanzverwaltung bestätigen Sachbezugsfreigrenze bei Firmenfitness-Verträgen

Sowohl das Finanzgericht (FG), der Bundesfinanzhof (BFH) als auch die Finanzverwaltung wenden die Sachbezugsfreigrenze auf Arbeitgeber-Fitnessverträge an. Grundsätzlich führt also eine Firmen-Fitnessmitgliedschaft zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. In einem Urteil des BFH (vom 07.07.2020, VI R 14/18) wurde festgestellt, dass trotz vielseitiger Trainingsmöglichkeiten der Sachbezugswert von aktuell 50 € monatlich nicht überschritten und somit der Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei berücksichtigt werden konnte.

Um Firmenfitness-Verträge steuer- und sozialversicherungsfrei abrechnen zu können, müssen Sie einige Vorgaben beachten. Wir fassen die wichtigsten Punkte für Sie zusammen:

Steuerliche Bewertung – es kommt auf den Einzelfall an

In der Regel wird der geldwerte Vorteil monatlich mit dem um übliche Preisnachlässe (pauschal 4 %) geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet (§8 Abs. 2 Satz 1 EStG). In dem vom BFH behandelten Fall konnte der übliche Endpreis nicht ermittelt werden – es lagen keine vergleichbaren Angebote für Endverbraucher vor.

Im Gegensatz dazu hatte das FG Niedersachsen in einem früheren Urteil (vom 13.03.2018, 14 K 204/16) eine höhere Bemessungsgrundlage angesetzt – basierend auf den geschätzten durchschnittlichen Entgelten des Fitnessanbieters. Der BFH hingegen nahm die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers als Bemessungsgrundlage. Ein Preisnachlass wird hier nicht berücksichtigt.

Voraussetzung für diese niedrigere Bemessung: Es besteht keine Vergleichbarkeit mit marktüblichen Endverbraucherangeboten.

Aktuelle Verwaltungsvorgaben: BMF-Schreiben ergänzt

Als Reaktion auf das Urteil des BFH hat die Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil reagiert und folgende Punkte klargestellt:

Check

Sachbezüge (z. B. Dienstleistungen wie Firmenfitness) werden grundsätzlich mit dem um 4 % geminderten üblichen Marktpreis angesetzt.

Check

Wenn es kein vergleichbares Endverbraucherangebot gibt, können die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebenden einschließlich USt und Nebenkosten angesetzt werden (neue Randnummer 4a im BMF-Schreiben vom 11.02.2021).

Praktische Anwendung: So werden Kosten richtig zugeordnet

Check

Direkt zuordenbare Kosten (laufend oder einmalig) müssen dem jeweiligen Arbeitnehmenden individuell zugewiesen werden.

Check

Nicht direkt zuordenbare Kosten werden gleichmäßig auf alle Mitarbeitenden verteilt, die das Angebot tatsächlich nutzen.

Check

Unabhängige Kosten (z. B. Grundpauschalen) werden auf alle zur Teilnahme berechtigten Mitarbeitenden umgelegt – auch wenn nicht alle aktiv teilnehmen.

Check

Einmalige Kosten (z. B. Jahresgebühr) werden auf die Laufzeit verteilt – ist keine Laufzeit angegeben, auf die Mindestlaufzeit oder den frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt.

Wichtig: Der geldwerte Vorteil entsteht nur bei den Mitarbeitenden, die das Angebot von Firmenfitness-Verträgen tatsächlich in Anspruch nehmen – die Nutzung ist dabei irrelevant.

Sachbezug oder Barlohn: Genau abgrenzen!

Damit die Sachbezugsfreigrenze anwendbar ist, muss der Arbeitgebende selbst Vertragspartner des Fitnessanbieters sein. Zweckgebundene Geldleistungen und/oder nachträgliche Kostenerstattungen sind keine Sachbezüge, sondern immer Barlohn. Der Barlohn ist ab dem ersten Euro und in der tatsächlichen Höhe voll steuerpflichtig (§8 (1) S.2 EStG).

Alternative Möglichkeit: Gutscheine, die das Fitnessstudio ausstellt, können ebenfalls unter die Sachbezugsfreigrenze fallen.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Leistungen, die zusätzlich vom Arbeitgebenden erbrachte wurden und auf die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes der jeweiligen Arbeitnehmenden und der betrieblichen Gesundheitsförderung zielen, sind bis zu einem Betrag in Höhe von 600 Euro jährliche steuerfrei §3 Nr. 34 EStG.

Voraussetzung: Die Leistungen entsprechen dem Angebotskatalog der Krankenkassen (§§ 20, 20a SGB V).

Wichtig: Die meisten Firmenfitness-Angebote enthalten auch nicht-qualifizierte Leistungen – diese sind nicht steuerbefreit.

Pauschalversteuerung als Alternative

Für den Arbeitgebenden besteht ein Wahlrecht, ob er die Firmenfitness-Mitgliedschaft mit 30 % nach §37b EStG Pauschalversteuern möchte. Berechnungsgrundlagen hierfür ist die vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden vereinbarte Bruttovergütung abzüglich der entrichteten Eigenbeteiligung. Diese Variante wird gerne als Alternative für teure Fitnessverträge gewählt.

Good to know: Trotz Pauschalversteuerung kann der Vorteil zusätzlich unter die Sachbezugsfreigrenze fallen – das schließt der BFH ausdrücklich nicht aus.

Sozialversicherung: Steuerrecht gilt auch hier

Die Bewertung nach dem Sozialversicherungsrecht folgt dem Steuerrecht:

Check

Beitragspflichtig: Wenn ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

Check

Beitragsfrei: Wenn die Sachbezugsfreigrenze eingehalten wird.

Unser Fazit:

Die steuerliche Bewertung von Firmenfitness-Verträgen ist komplex und stark vom Einzelfall abhängig. Gleichzeitig bieten sich Ihnen attraktive Möglichkeiten, Ihre Mitarbeitenden steuerlich begünstigt beim Thema Gesundheit und Fitness zu unterstützen.

Wer die Anforderungen der Sachbezugsfreigrenze kennt und korrekt umsetzt, kann nicht nur finanzielle Vorteile realisieren, sondern auch die Mitarbeiterbindung stärken und die Attraktivität als Arbeitgebender steigern.

Sie haben Fragen zu Firmen-Fitnessverträgen oder individuelle Benefits für Ihr Unternehmen? Wir beraten Sie gerne bei der optimalen Gestaltung und Umsetzung – individuell, rechtssicher und praxisnah.

Unsere Gesichter für Lohn.

Ihre Ansprechpartner*innen.

Christin Märker

Steuerfachangestellte

Fred Wermter

Buchhalter

Ann-Sophie Hagen

Steuerfachangestellte