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Geschenke oder Steuerfalle? Was Unternehmen und Influencer*innen wissen müssen

Ob als Dankeschön für eine gute Zusammenarbeit oder als charmante Marketingstrategie – Geschenke gehören im Business-Alltag dazu. Doch was viele nicht bedenken: Auch Präsente können steuerliche Folgen haben. Als Unternehmen und Influencer*in sollten Sie genau darauf achten, welche steuerlichen Regelungen für Sie gelten.
In unserem Beitrag erklären wir Ihnen, wann und wie Geschenke versteuert werden müssen - sowohl als Schenkende als auch Beschenkte gilt es einiges dabei im Blick zu behalten.
Geschenke an Geschäftspartner*innen
Steuerliche Regeln für Unternehmen
Unternehmen verschenken gerne Präsente an Kund*innen, Lieferant*innen oder andere Geschäftspartner*innen, um Beziehungen zu pflegen und die Zusammenarbeit zu stärken.
Doch steuerlich gelten klare Grenzen:
Höchstbetrag von 50 Euro:
Damit ein Geschenk als Betriebsausgabe absetzbar ist, darf es pro Jahr und Empfänger*in nicht mehr als 50 Euro netto kosten (bei Vorsteuerabzugsberechtigung). Geschenke über diesen Wert hinaus können dennoch gemacht werden, sind dann aber nicht als Betriebsausgabe beim Schenkenden abziehbar.
Kein reiner Werbeartikel:
Kugelschreiber oder Kalender mit Firmenlogo gelten als Streuartikel und unterliegen nicht diesen Regeln, solange ihr Wert 10 Euro nicht übersteigt.
Pauschale Versteuerung:
Der Schenkende kann die Steuer für den Beschenkten übernehmen – dann wird das Geschenk mit 30% pauschal versteuert (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Dokumentationspflicht:
Alle Geschenke sollten buchhalterisch erfasst werden, um steuerliche Nachweise sicherzustellen. Hierfür werden der Namen und ggf. die Firma dokumentiert.
Meldepflicht:
Wird die pauschale Lohnsteuer für Geschenke übernommen, müssen die Beträge spätestens bis zum 28.02. für das Vorjahr gemeldet werden.
Geschenke an Influencer*innen
Ein Fallstrick in der Steuerwelt
Bei Influencer*innen ist der Hauptgrund für Geschenke häufig nicht in der Pflege von Geschäftsbeziehung oder in der Stärkung der Zusammenarbeit zu finden. Sie erhalten diese Produkte oder Dienstleistungen als „Geschenk“ im Rahmen ihrer Influencer-Tätigkeit - aus steuerlicher Sicht gelten diese als Einnahmen und müssen versteuert werden:
Sachzuwendungen als Betriebseinnahmen:
Erhalten Influencer*innen ein Produkt, über das anschließend werblich gepostet wird, handelt es sich steuerrechtlich um eine Gegenleistung. Der Wert des Produkts muss als Einnahme versteuert werden. Insbesondere wenn Gegenleistungen, beispielsweise durch Nennung der Produkte oder Ähnliches vereinbart werden, sollte streng darauf geachtet werden, diese Leistungen vertraglich festzuhalten. So ist sichergestellt, dass alle Dienstleistungen oder Produkte definiert sind und es keine Überraschungen bei den zu berücksichtigten Werten gibt.
Dokumentation:
Wichtig ist es, festzuhalten, welche Art von Geschenk Sie erhalten und auch von wem. Ebenso kann es hilfreich sein zum Zeitpunkt des Geschenkes den Wert zu definieren, beispielsweise durch einen Ausdruck oder Screenshot von der Homepage des Unternehmens mit Angabe des Datums.
Pauschale Versteuerung durch das Unternehmen:
Manche Unternehmen übernehmen die Steuer für die Influencer*innen, indem sie die pauschale Besteuerung mit 30% nutzen. Dies sollte in jedem Fall vom Unternehmen schriftlich bestätigt werden.
Fazit: Bei Geschenken genau hinsehen und versteuern!
Ob Unternehmen oder Influencer*innen – Geschenke sind nicht immer steuerfrei. Während Unternehmen ihre steuerlichen Freibeträge berücksichtigen müssen, sollten Influencer*innen darauf achten, ob ein Geschenk in Wirklichkeit eine steuerpflichtige Einnahme ist. Wer die steuerlichen Regelungen kennt und beachtet, vermeidet böse Überraschungen.
Wenn Sie sich unsicher sind, wie ein Geschenk zu versteuern ist oder wie die Meldung für die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer umgesetzt werden muss - lassen Sie uns sprechen. Wir wissen, dass Steuerthemen oft individuell und sehr komplex sein können und begleiten Sie gern bei Ihren Herausforderungen sowie der konkreten Umsetzung.