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Neue Vorgaben für alle Kryptofans

Das BMF aktualisiert in einem neuen Schreiben seine Ansichten zu Kryptowährungen.
Am 6. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Aussagen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten aktualisiert. Ein zentrales Element dieser Aktualisierung ist die begriffliche und inhaltliche Neusortierung der bisher uneinheitlich behandelten Krypto-Vermögenswerte. Das bringt nicht nur mehr Klarheit in der rechtlichen Einordnung, sondern auch neue Herausforderungen bei der steuerlichen Bewertung und Dokumentation.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche neuen Regelungen das BMF eingeführt hat, wie sich die steuerliche Behandlung von Kryptowerten verändert und worauf Sie künftig besonders achten sollten.
Neuer Oberbegriff "Kryptowerte"
Das BMF verwendet nun den Oberbegriff "Kryptowerte" anstelle von "virtuelle Währungen und sonstige Token". Kryptowerte umfassen digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die mittels Distributed-Ledger-Technologie (DLT) elektronisch übertragen und gespeichert werden können. Die steuerliche Beurteilung hängt von der Funktion der Kryptowerte ab.
Arten von Token
Kryptowerte werden in Currency Token, Utility Token und Security Token unterteilt. Currency Token wie Bitcoin und Ether dienen als Tauschmittel und Spekulationsobjekte. Utility Token vermitteln Nutzungsrechte oder Eintauschansprüche, während Security Token herkömmlichen Wertpapieren ähneln.
Besteuerung von Kryptowerten
Die ertragsteuerrechtliche Einordnung von Kryptowerten bleibt weitgehend unverändert. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, privaten Veräußerungsgeschäften oder sonstigen Einkünften führen. Mining und Forging werden als Anschaffungsvorgänge betrachtet und können private oder gewerbliche Tätigkeiten begründen.
Veräußerung von Kryptowerten
Die steuerliche Behandlung der Veräußerung von Kryptowerten hängt davon ab, ob sie Betriebs- oder Privatvermögen sind. Im Betriebsvermögen gehören Veräußerungserlöse zu den Betriebseinnahmen. Im Privatvermögen führen Veräußerungen zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Einkünfte aus Lending, Hard Forks und Airdrops
Erträge aus der Überlassung von Kryptowerten (Lending) stellen im Betriebsvermögen Betriebseinnahmen dar und im Privatvermögen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Hard Forks und Airdrops können ebenfalls zu steuerpflichtigen Einkünften führen, abhängig von der jeweiligen Veranlassung und Nutzung der Kryptowerte.
Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
Das BMF betont die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bei der Ermittlung des Sachverhalts. Informationen aus öffentlichen Blockchains müssen durch zusätzliche Angaben ergänzt werden. Steuerpflichtige müssen regelmäßig und vollständig Transaktionsübersichten von zentralen Handelsplattformen abrufen und aufbewahren.
Steuerreports und Tageskurse
Steuerreports können als Nachweis dienen, wenn sie plausibel und vollständig sind. Neu ist die Akzeptanz von Tageskursen für die Besteuerung, sofern sie Marktkursen zugrunde liegen und eine gleichmäßige Wertermittlung gewährleisten.
Anwendungsregelung
Das neue BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 10. Mai 2022 und gilt ab Veröffentlichung im Bundessteuerblatt in allen offenen Fällen.
Unsere Empfehlung:
Mit dem neuen Schreiben schafft das BMF mehr Struktur, aber auch mehr Verantwortung für Steuerpflichtige. Wer in Kryptowährungen investiert oder sie geschäftlich nutzt, sollte seine steuerliche Situation aktiv prüfen lassen und Transaktionen lückenlos dokumentieren. Frühzeitige Beratung kann helfen, Nachforderungen oder Unsicherheiten zu vermeiden.
Die steuerliche Behandlung von Kryptowerten wirft viele Detailfragen auf. Sie fragen sich, wie Sie Ihre Krypto-Aktivitäten korrekt dokumentieren oder was beim Reporting zu beachten ist? Wir stehen Ihnen mit fundiertem Know-how zur Seite und begleiten Sie gern bei der rechtssicheren Umsetzung.