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Mann steht im Supermarkt an einer Selbstscannerkasse

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind bereits heute alle elektronischen Kassensysteme, Taxameter und Wegstreckenzähler durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (§ 146a AO).  

Neben der TSE-Pflicht enthält das Gesetz auch eine Mitteilungspflicht über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines solchen Aufzeichnungssystems. 

Nachdem die Meldepflicht bereits mehrfach ausgesetzt wurde, steht das Mittelungsverfahren seit dem 01.01.2025 zur Verfügung. 

Das Wichtigste im Überblick

Welche Daten müssen dem Finanzamt gemeldet werden?

Gem. § 146 Abs. 4 AO müssen folgende Daten dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden: 

  • Name des Steuerpflichtigen, 
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen, 
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, 
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, 
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 
  • Datum der Anschaffung, 
  • Datum der Außerbetriebnahme.  

Das mitzuteilende elektronische Aufzeichnungssystem ist dabei grundsätzlich einer Betriebsstätte eindeutig zuzuordnen. Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ist hierbei auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. 

Wie erfolgt die Meldung beim Finanzamt?

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird ab dem 01.01.2025 über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung gestellt. 

Bis wann müssen elektronische Kassensysteme gemeldet werden?

Systeme, die vor dem 01.07.2025 angeschafften wurden, müssen spätestens bis zum 31.07.2025 gemeldet werden. 

Systeme, die nach den 01.07.2025 angeschafften werden, müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden. 

Systeme, die bis zum 01.07.2025 angeschafft und bis dahin aber außer Betrieb genommen wurden, müssen nicht mehr gemeldet werden. 

Sonderregeln für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler

Grundsätzlich sind auch Wegstreckenzähler und EU-Taxameter von dieser Regelung betroffen.

Die Meldepflicht betrifft jedoch nur Geräte, die mit einer TSE ausgestattet sind. Wegen einer Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung, gilt die TSE-Pflicht für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler jedoch erst ab dem 01.01.2026. Folglich dürfen EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die nicht mit einer TSE ausgestattet sind, weiterhin ohne Meldung beim Finanzamt bis zum 31.12.2025 benutzt werden. 

Im Übrigen umfasst die Meldung von Taxametern und Wegstreckenzählern auch die Meldung des jeweiligen KFZ-Kennzeichens. 

Sie haben Fragen zur Meldepflicht elektronischer Kassen oder wünschen sich Support? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

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