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Mann geht unter einer Stange durch mit der Aufschrift 25.000€

Die steuerlichen Regelungen für Kleinunternehmer in Deutschland stehen vor einer bedeutenden Reform: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 treten umfassende Änderungen der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) sowie die Einführung der EU-Kleinunternehmerschaft (§ 19a UStG) in Kraft. Ziel der neuen Regelungen ist es, Kleinunternehmern eine vereinfachte Steuerabwicklung zu ermöglichen und gleichzeitig Wettbewerbsnachteile im europäischen Binnenmarkt abzubauen. Was genau sich ändert und welche Auswirkungen das ab 2025 auf Kleinunternehmer hat, haben wir im folgenden Beitrag für Sie zusammengefasst.

Neufassung der Kleinunternehmerregelung

Was ändert sich ab 2025?

Das Jahressteuergesetz 2024 beinhaltet eine Neufassung des § 19 UStG, der sogenannten Kleinunternehmerregelung, und die Einführung der EU-Kleinunternehmerschaft (§ 19a UStG) ab 2025. Diese Änderungen dienen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285, die Vereinfachungsmaßnahmen für Kleinunternehmer vorsieht.

Die EU-Kleinunternehmerschaft: Vereinfachungen und neue Möglichkeiten

Für Unternehmer im EU-Ausland wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt, für welches das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist. Grundsätzlich sollen durch die Neuerungen die Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im Binnenmarkt vermieden und das Wachstum des grenzüberschreitenden Handels gefördert werden.

Grenzüberschreitende Anwendung: Ein neues Meldeverfahren

Durch das neue Meldeverfahren werden die Voraussetzungen für die unionsweite Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung überprüft. Es wird künftig auch den Unternehmern im restlichen EU-Gebiet ermöglicht, die Steuerbefreiung in Deutschland zu nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Erhöhung der Umsatzgrenzen

Die geplante Erhöhung der Grenzen gemäß § 19 UStG sieht vor, dass die Umsatzgrenzen von derzeit 22.000 € auf 25.000 € sowie von 50.000 € auf 100.000 € ab dem Jahr 2025 angehoben werden. Des Weiteren sieht die Änderung eine Steuerfreiheit der Umsätze anstelle der bisherigen „Nichterhebung“ vor, was die steuerliche Behandlung weiter vereinfacht.

Der Freibetrag statt Prognose: Neue Herausforderungen für Unternehmensgründer

Anstelle einer Prognose („voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Jahresumsatz“) wird ein Freibetrag eingeführt. Dies bringt neue Problemstellungen mit sich. Insbesondere bei der Gründung eines neuen Unternehmens ab 2025 und der Überschreitung des Freibetrags wird die Beratung erschwert, da diese Grenze unterjährig überschritten werden kann. Bei Überschreitung fällt für den übersteigenden Teil - ab sofort - die Umsatzsteuer unmittelbar an – im Gegensatz zur bisherigen Regelung, nach der der Übergang erst mit Jahreswechsel erfolgte. Das Zuflussprinzip spielt hierbei eine wesentliche Rolle.

Steuerpflicht bei Überschreiten der nationalen Grenzen

Das Jahressteuergesetz 2024 betrifft auch grenzüberschreitende Fälle innerhalb der EU. Die Berechtigung zur EU-Kleinunternehmerregelung setzt voraus, dass der Vorjahresumsatz nicht mehr als 100.000 € beträgt. Wird diese Grenze im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung. Diese Regelung gilt für Umsätze in anderen EU-Staaten nach deren Recht, während für Inlandsumsätze die Regelung des § 19 UStG Anwendung findet. Es kann zu einer Steuerpflicht in einzelnen EU-Staaten kommen, sofern die Grenzen des jeweiligen Landes überschritten wurden (Im Einzelfall zu prüfen).

Die geänderten Paragrafen im Überblick:

Die Änderungen und deren Auswirkungen betreffen sowohl die Umsatzgrenzen als auch die Handhabung der Steuerbefreiung und gelten sowohl für inländische als auch grenzüberschreitende Fälle innerhalb der EU. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die relevanten Paragrafen und die wesentlichen Änderungen für Kleinunternehmen.

Bereiten Sie Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die steuerlichen Änderungen vor! Unsere Steuerexperten helfen Ihnen, die neuen Regelungen optimal zu nutzen und eventuelle Hürden zu meistern. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

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