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Steuerupdate 2025: Alles, was jetzt wichtig ist.
Das Jahr 2025 steht vor der Tür – und mit ihm eine Vielzahl steuerlicher Änderungen, die Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen betreffen. Das Jahressteuergesetz 2024 bringt nicht nur Anpassungen in technischen Details, sondern auch entscheidende Neuerungen, die für Ihren steuerlichen Alltag wichtig sind. Ob Kinderbetreuungskosten, die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen oder neue Anforderungen bei Handwerkerleistungen – wir haben die wichtigsten Änderungen in unserem Steuerupdate 2025 für Sie übersichtlich zusammengefasst.
1. Änderungen für Privatpersonen
Kinderbetreuungskosten (§10 Abs. 1 Nr. 5 EstG)
Bisher konnten für die Aufwendung der Kinderbetreuung 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000€ steuermindernd als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt Folgendes:
80% der Aufwendungen für die Kinderbetreuung, höchstens 4.800 €, können als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§33a Abs. 1 S.12 EstG)
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 können Unterhaltsaufwendungen nur noch anerkannt werden, wenn diese durch eine Banküberweisung geleistet worden sind. Bargeldzahlungen werden nur noch bei besonderen Verhältnissen (bspw. im Falle eines Krieges) anerkannt.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§35a Abs. 5 S. 3 EstG)
Für alle Steuerermäßigungen ist nunmehr der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des jeweiligen Leistungserbringers erforderlich. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind ansonsten diese Leistungen nicht mehr steuermindernd absetzbar.
2. Änderungen für Unternehmen und Selbstständige
Erweiterter Datensatz der E-Bilanz (§5b Abs. 1 EstG)
Mit dieser Ergänzung wird eine Lücke bei einer bislang unvollständigen Übermittlungspflicht geschlossen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, gibt es eine Pflicht die Kontennachweise mit zu übermitteln. Die weiteren Übermittlungspflichten für bspw. den Anhang, den Lagebericht und Prüfungsberichte gelten erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen.
Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG)
Die Neureglung der Kleinunternehmerregelung ermöglicht es auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Ebenso darf ein im Inland ansässiger Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen. Dafür wird in §19a UstG ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Dafür muss der Unternehmer für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung elektronisch an das BZSt übermittelt werden.
Dazu werden inländische Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit (d.h. es wird eine echte den Vorsteuerabzug ausschließende Steuerbefreiung eingeführt). Bisher galt nur, dass die Umsatzsteuer „nicht erhoben“ wird. Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung ist, dass die inländischen Gesamtumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000,00 € nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000,00 € nicht übersteigen wird.
Wurde der untere Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt grundsätzlich im Folgejahr die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht. Allerdings wird hier von dem Unionsrecht Gebrauch gemacht, dass besagt, dass sofern im laufenden Kalenderjahr der Grenzwert von 100.000,00 € nicht überschritten wird, die Kleinunternehmerreglung auch bei Überschreiten der Grenze im Vorjahr weiterhin anwendbar ist. Erst ab diesem Überschreiten kommt die Inanspruchnahme dann nicht mehr in Betracht.
Wichtig:
Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen Sie allerdings in der Lage sein.
Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§15 Abs. 1 S.1 Nr. 1 UstG)
Der Vorsteuerabzug nach §15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UstG bei einem Istversteuerer ist ab dem 01.01.2028 (Ausstellungsdatum der Rechnungen nach dem 31.12.2027) erst möglich, wenn eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist.
Damit der Leistungsempfänger auch erfährt, wenn der Leistungserbringer seine Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten versteuert, wird eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt.
3. Umweltfreundliche und digitale Neuerungen
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§3 Nr. 72 EstG)
Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitertet werden, gilt für die Anwendung der Steuerbefreiung eine maximal zulässige Bruttoleistung 30 KW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten nun vereinheitlicht.
Wie bisher auch darf die insgesamte Bruttoleistung höchsten 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Außerdem ist es wichtig, dass es sich hierbei um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Elektronische Beantragung von Kindgeld (§67 S.1 EstG)
Für die Beantragung des Kindergeldes soll zukünftig die elektronische Antragsstellung zum Regelfall werden. Dies soll nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz (also keine einfache E-Mail) geschehen. Eine Antragsstellung per Papierform ist auch weiterhin zulässig.
Gewährung des Behinderten-Pauschbetrages (§64 Abs. 3, 3a EstG)
Zwingend hingegen ist, dass der Behinderten-Pauschbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2026 nur noch gewährt wird, wenn die zuständige Stelle den Grad der Behinderung durch eine elektronische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung vorgenommen hat.
4. Änderungen bei Umsatzsteuer und grenzüberschreitenden Leistungen
Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen (§3a Abs. 3 UstG)
Durch die Änderung der Leistungsortbestimmung sollen insbesondere Leistungen, die per Streaming übertragen and anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen, die eine virtuelle Teilnahme ermöglicht, gilt als Ort der sonstigen Leistungen, der Ort von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Bisher war der jeweilige Veranstaltungsort maßgeblich.
Reform der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (§4 Nr. 21a UstG)
Die Steuerbefreiung gilt ab dem 01.01.2025 für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen. Erhalten bleibt auch das Bescheinigungsverfahren, dass die Einrichtungen „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschlungen“ erbringen.
Außerdem ist Privatunterricht für Schul bzw. Hochschulunterricht steuerbefreit. Ein Privatlehrer kann nur eine natürliche Person sein.
Neuregelung zum Brexit (§30 UstG)
An Unternehmer in Nordirland vom Vereinigten Königreich erteilte USt-Identifikationsnummern mit dem Präfix „XI“ handelt es sich um „von einem anderen Mitgliedstaat erteilte (individuelle) USt-IDNr.“.
Wichtig:
Das bereits angekündigte Mobilitätsbudget wird nicht eingeführt. Es sollen stattdessen Vorschläge über ganzheitliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vereinfachungen bei Sachbezügen erarbeitet werden.
Das Steuerjahr 2025 bringt Bewegung in viele Bereiche – sind Sie bereit? Egal, ob Fragen zu neuen Freibeträgen, digitalen Pflichten oder Umweltvorteilen: Wir begleiten Sie sicher durch die Änderungen. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gern.