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Durchblick behalten beim Transparenzregister

Im Juni 2017 wurde das Transparenzregister ins Leben gerufen. Es ist die zentrale Datenbank in Deutschland, die für alle verpflichteten Gesellschaften den oder die wirtschaftlich berechtigten Personen aufzeigt und soll in erster Linie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass unter Anderem alle Gesellschaften, die in einem deutschen Handelsregister eingetragen sind, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen müssen. Auf Branche, Tätigkeit oder andere Kriterien kommt es nicht an. 

Bereits mit Wirkung zum 1. August 2021 wurde das Transparenzregister in ein für nahezu alle Unternehmen verpflichtendes Vollregister umgewandelt. Je nach Gesellschaftsform laufen in diesem Jahr noch bis zum 30.06.2022 bzw. 31.12.2022 (Kommanditgesellschaften) Übergangsfristen ab. 

Auf die Fristen achten 

Die erste Phase der Übergangsfristen für Eintragungen ins Transparenzregister ist zum 31. März 2022 für Aktiengesellschaften bereits abgelaufen. Für GmbHs, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften läuft nunmehr noch bis zum 30. Juni 2022 die Übergangsfrist des § 59 Abs. 8 GWG (n.F.): Bis zu diesem Zeitpunkt besteht Gelegenheit, der Eintragungspflicht nachzukommen, ohne ein Bußgeldverfahren zu riskieren. 

 

Wir empfehlen, die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Eintragungen im Transparenzregister nun schnellstmöglich vorzunehmen, um Bußgeldverfahren zu vermeiden. Gern unterstützen wir Sie bei der Vorprüfung zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten und/oder nehmen Ihnen den Eintragungsaufwand ab. 

Unser Gesicht für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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Karsten Schreiner

Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Philip Reimann

Rechtsanwalt I Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht