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Jörg_Urlaub _ mit Pfeil

Das Bundesarbeitsgericht hat Ende letzten Jahres entschieden, dass der Urlaubsanspruch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, also der Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung, nicht verjähren kann, wenn Arbeitgeber Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht nachkommen (BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20).

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter auf ihre Urlaubsansprüche hinweisen und warnen, dass sie verfallen, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird. Nur wer diese Obliegenheiten erfüllt, kann sich als Arbeitgeber auf die Verjährung bzw. den Verfall berufen.

Damit wurde eine EuGH-Entscheidung in deutsches Recht umgesetzt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf den ausstehenden Urlaub sowie auf den drohenden Verfall der Ansprüche hingewiesen hat. Der Urlaub verjährt also nicht automatisch.

Welche Regelungen gelten für Urlaubsabgeltungsansprüche?

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil erfreulicherweise entschieden, dass etwas anderes jedoch für die Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen gelte (BAG, Urt. v. 31.01.2023, Az. 9 AZR 456/20).

Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als der Urlaubsanspruch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses sei der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht auf eine Freistellung von der Arbeit zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern lediglich auf dessen finanziellen Ausgleich beschränkt. Es steht also nicht der Erholungszweck im Vordergrund, sondern ein Geldanspruch.

Daher kann der Urlaubsabgeltungsanspruch anders als der Urlaubsanspruch automatisch verjähren, auch wenn Sie den Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht nachkommen sind.

Und in der Praxis? 

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Mitarbeiter jährlich ganz individuell und konkret auf die Resturlaubsansprüche hinzuweisen und sie aufzufordern Urlaub zu nehmen sowie auf den ansonsten drohenden Verfall hinzuweisen.

Jedem einzelnen Mitarbeiter ist mithin exakt die Zahl der bestehenden Urlaubstage mitzuteilen, um den strengen Anforderungen der Rechtsprechung Genüge zu tun. Eine Rund-E-Mail an alle Mitarbeiter reicht nicht aus. Nur so können Sie sich als Arbeitgeber auf den Verfall bzw. die Verjährung berufen.

Denken Sie auch daran, dass die Urlaubsklauseln im Arbeitsvertrag zwischen vertraglichen und gesetzlichen Urlaubsansprüchen unterscheiden. Denn mit der richtigen Formulierung können Sie als Arbeitgeber zumindest dafür sorgen, dass die vertraglichen Urlaubsansprüche auch verfallen, wenn Sie den Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht nachkommen.

 

Sie haben Fragen zur Verjährung von Urlaub bzw. Urlaubsabgeltungsansprüchen oder benötigen Support? Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Arbeitsrechtsteam bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer Arbeitsverträge:

Unsere Gesichter für Arbeitsrecht.
Ihre Ansprechpartner:in.

Dr. Steffen Görres

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Arbeitsrecht

Shahrzad Dahaghin

Rechtsanwältin