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Erhöhung der sogenannten Midi-Job-Grenze

Millionen Menschen arbeiten in Deutschland in einem Minijob und durften damit maximal € 450,00 im Monat verdienen.

>> ABER was ändert sich nun im Oktober 2022?

Anhebung des Mindestlohns

Der Mindestlohn wird ab dem 01. Oktober 2022 von € 10,45 auf € 12,00 pro Stunde angehoben.

Durch die Anhebung des Mindestlohns soll gute Arbeit belohnt werden und die Leistungsgerechtigkeit ausgedrückt werden. Vor allem in der momentanen Lage hilft die Erhöhung des Mindestlohnes den Menschen direkt und schnell.

Änderung der Verdienstgrenze für Minijobber ab dem 1. Oktober 2022

Durch die Erhöhung des Mindestlohns gilt seit dem 1. Oktober 2022 für geringfügig Beschäftigte eine neue Verdienstgrenze. Diese orientiert sich an der wöchentlichen Arbeitszeit von nun mehr 10,00 Stunden pro Woche zu den Bedingungen des neu geltenden Mindestlohns.

Die Verdienstgrenze der Minijobber wurde von monatlich € 450,00 auf € 520,00 angehoben.

Pro Jahr ist somit ein Verdienst von € 6.240,00 möglich (vorher € 5.400,00).

Sonderzahlungen wie z. B. dem Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld bleiben hiervon unberührt und sind nach wie vor mit in die Berechnung der Verdienstgrenze einzubeziehen.

Änderung der Verdienstgrenze für die sog. Midijobber ab dem 1. Oktober 2022

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zum 30. September 2022 ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt im Übergangsbereich, vorher die sog. Gleitzone, in Höhe von € 450,01 bis € 1.300,00 Brutto erhielten, ergibt sich zum 1. Oktober 2022 ebenfalls eine Änderung.

Neben der Erhöhung der unteren Verdienstgrenze auf nun mehr € 520,01, wurde auch die obere Grenze für die Beschäftigten auf € 1.600,00 angehoben.

Besonderheiten gibt es hierbei insbesondere durch die neue Regelung im Übergangsbereich zu beachten:

Während die Beschäftigten durch die Anpassung profitieren, werden die Arbeitgeber:innen in Bezug auf den Beitragsanteil hingegen stärker belastet. Im unteren Bereich der Verdienstgrenze, ab € 520,01 mit ca. 28 Prozent, ähnlich wie bei einem Minijob, und im Bereich der Obergrenze mit bis zu 20 Prozent Sozialabgaben.

Was passiert mit dem Versicherungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen, die bereits innerhalb der Grenze beschäftigt sind?

Damit den Arbeitnehmer:innen, die vorher zwar bereits mehr als € 450,01 jedoch nicht mehr als € 520,00 verdient haben, durch die Änderung kein Nachteil entsteht wurde für einen Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis längstens zum 31. Dezember 2023 ein Bestandschutz geschaffen.

Haben die Beschäftigten bereits bis zum 30. September 2022 ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in Höhe von € 450,01 und € 520,00 erhalten und wird dieses auch nach dem 1. Oktober 2022 nicht auf über € 520,00 erhöht, bleiben sie in den Zweigen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zum 31. Dezember 2023 erst einmal versicherungspflichtig, es sei denn sie beantragen für diese Versicherungszweige eine entsprechende Befreiung.

In der Rentenversicherung hingegen gelten sie ab sofort als geringfügig entlohnt Beschäftigter. Davon ausgenommen sind Angestellte im Privathaushalt.

Sie haben noch Fragen zur Veränderung im Bereich Mindestlohn oder wünschen sich Support?
Christin steht Ihnen gern zur Seite. Wir freuen uns auf Sie!

Unser Gesicht für Lohn.

Ihre Ansprechpartnerin.

Christin Märker

Lohnbuchhalterin