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Energiepreispauschale darf besteuert werden_LPJ

Im Jahr 2022 musste an Arbeitnehmer*innen die Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR ausgezahlt werden. Ob es sich hierbei um steuerbare Einnahmen oder eine Subvention des Staates handelt, zeigt der folgende Fall.

Der Hintergrund zum Fall

Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 EUR ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren machte der Kläger geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.

Die Entscheidung

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an.

§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe.

Auch der Vortrag des Klägers, dass die Regelungen zur Energiepreispauschale systemwidrig seien bzw. sich nicht in das bestehende System des EStG einfügen würden, lässt nach Auffassung des FG keinen Verfassungsverstoß erkennen. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erstrecke sich auch darauf, den Tatbestand der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte frei zu gestalten und den Umfang der Einkunftsarten selbst festzulegen. Es stand ihm daher frei, die Zuordnung der Energiepreispauschale zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vorzunehmen und dies durch Rechtsfolgenverweis konstitutiv festzuschreiben. Selbst wenn man hierfür eine Rechtfertigungsbedürftigkeit annehmen wollte, läge dieser Entscheidung wiederum der Zweck der sozial gerechten Verteilung der Energiepreispauschale zugrunde.

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