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Energeiepauschale_Christin & Fred_LPJ

Die Energiepreispauschale (kurz EPP) ist eine der Maßnahmen aus dem Entlastungspaket 2022 und soll mit € 300,00 die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland bei den derzeit hohen Energiekosten entlasten.

Die gute Nachricht für alle, die die Energiepreispauschale erhalten: Die Auszahlung erfolgt im September mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Doch damit die rund 44 Millionen Erwerbstätigen die EPP auch mit der Auszahlung Ihres Gehaltes im September tatsächlich überwiesen bekommen, ist bereits mit den Abrechnungen für August eine hohe Vorarbeit durch alle Lohn- und Gehaltsabrechner zu leisten.

Unsere Lohnexperten Christin und Fred haben sich intensiv mit der EPP beschäftigt und sich gemeinsam mit unseren Mandanten bereits mit der Abrechnung der Löhne und Gehälter für August auf die Auszahlung im September vorbereitet. Die wichtigsten Themen dazu einmal im Überblick:

Wieso bereits im August? Die EPP kommt doch erst im September.

Die Arbeitgeber bekommen die ausgezahlte EPP natürlich erstattet und das bereits mit der Lohnsteueranmeldung für August, die in diesem Jahr zum 12. September 2022 an die Finanzämter übermittelt werden muss. Deshalb müssten bereits mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für August die entsprechenden Änderungen vorgenommen werden.

Der Anmeldezeitpunkt ist bei vierteljährlicher Lohnsteueranmeldung der 10. Oktober 2022 und bei jährlicher Anmeldung der 10. Januar 2023.

Also, wer bekommt jetzt die EPP?

Grundsätzlich erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, die den Steuerklassen 1-5 zugeordnet sind und am 01. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis stehen, die Auszahlung. Darunter fallen auch Auszubildende.

Auch Minijobber und Werkstudenten erhalten die EPP, hier ist allerdings zu klären, ob gegebenenfalls noch weitere Arbeitsverhältnisse bestehen. Die EPP ist immer nur vom Hauptarbeitgeber auszuzahlen. Es muss sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer die Auszahlung nicht doppelt von mehreren Arbeitgebern erhalten.

Leider bedeutet die EPP von € 300,00 nicht, dass alle Arbeitnehmer einen zusätzlichen Betrag von netto € 300,00 auf dem Konto zum Monatsende erhalten. Denn tatsächlich ist die EPP nur für wenige komplett steuerfrei, für diejenigen die weniger als € 10.347,00 jährlich verdienen. Alle anderen müssen die EPP versteuern und ein Abzug liegt zwischen €1,00 und € 142,00. Die gute Nachricht: Die EPP ist aber in jedem Fall sozialversicherungsfrei.

Wenn der Arbeitgeber nicht zur Abgabe einer Lohnsteueranmeldung verpflichtet ist, erfolgt die Berücksichtigung der EPP über die private Einkommensteuererklärung.

 

Und was ist mit Freiberuflern und Selbständigen?

Auch diese erhalten die EPP. Allerdings wird der Betrag nicht automatisch ausgezahlt, stattdessen erfolgt eine Abrechnung über die Einkommensteuererklärung. Viele Finanzämter haben bereits geänderte Vorauszahlungsbescheide losgeschickt, in denen die EPP bereits bei der Vorauszahlung zum 10. September 2022 berücksichtigt worden ist.

Wer geht leer aus bei der EPP?

Tatsächlich sind Rentnerinnen und Rentner von der Pauschale ausgenommen. Ausnahmen können ggf. sein, wenn Rentnerinnen und Rentner durch einen Minijob Ihre Rente aufbessern oder nebenbei noch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Allerdings sollte hier auf jeden Fall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung vorliegen.

Sie haben noch Fragen zur Energiepreispauschale oder wünschen sich Support? Christin steht Ihnen gern zur Seite und begleitet Sie ebenfalls bei der Berücksichtigung im Abrechnungsprogramm oder bei Korrekturen. Wir freuen uns auf Sie!

Unser Gesicht für Lohn.

Ihre Ansprechpartnerin.

Christin Märker

Lohnbuchhalterin