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Ein Bauunternehmer und Rechtsanwalt stehen Rücken an Rücken

Diese Frage stellen sich viele Einzelunternehmer, zumindest dann, wenn ihre Tätigkeit nicht ohne Weiteres einer freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann bzw. einem sogenannten Katalogberuf im Sinne des § 18 EStG entspricht.

Katalogberufe sind zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Ingenieur, Steuerberater und beratender Volks- und Betriebswirt. Zu freiberuflichen Tätigkeiten zählen selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Des Weiteren muss die Tätigkeit vom Unternehmer aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich ausgeübt werden.

Entspricht die eigene Tätigkeit einem oben genannten Kriterium, fällt die Zuordnung zu Einkünften aus selbständiger Arbeit also einer freiberuflichen Tätigkeit in den meisten Fällen leicht. Weicht die Tätigkeit allerdings ab bzw. werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, wobei einige nicht dem Bild eines freien Berufs entsprechen, kann es zu Konflikten hinsichtlich der Einordnung kommen.

Warum ist die genaue Einordnung so wichtig?

Die richtige Zuordnung der Einkünfte mag trivial erscheinen, zumal beide Einkunftsarten veranlagt und somit über die Einkommensteuererklärung erklärt werden. Allerdings dürfen die damit einhergehenden, zum Teil nicht unerheblichen steuerlichen Konsequenzen nicht unbeachtet bleiben.

Die Gewerbesteuerpflicht: Grundsätzlich sind alle gewerblichen Einkünfte gewerbesteuerpflichtig, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hingegen nicht. Durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer soll diesem „Nachteil“ zwar entgegengewirkt werden, bei hohen Hebesätzen (i.d.R. > 400%) kann es aber dennoch zu einer Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer kommen (Bspw. Hebesatz in Hamburg: 470%, Hebesatz in München 490%).

In bestimmten Fällen gewährt der Gesetzgeber bei freiberuflicher Tätigkeit einen pauschalen Betriebsausgabenabzug (z.B. Schriftsteller/Journalisten). Falls niedrigere Ausgaben angefallen sind, ist die Verwendung durchaus attraktiv, bei höheren Ausgaben besteht weiterhin die Möglichkeit der vollen Berücksichtigung.

Des Weiteren erfordert die gewerbliche Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt und die Mitgliedschaft in der Handels- bzw. Handwerkskammer, welche bei freiberuflicher Tätigkeit nicht erforderlich ist.

 

Beispiel beratender Volks- und Betriebswirt

Um die Problematik der Einordnung besser verdeutlichen zu können, nehmen wir das Beispiel des beratenden Volks- und Betriebswirts. Grundsätzlich ist dieser in den Katalogberufen aufgezählt und gehört somit zu den freien Berufen. Schaut man allerdings genauer hin, so erkennt man, dass unter diesem Tätigkeitsbegriff eine Vielzahl unterschiedlichster Tätigkeiten zusammengefasst werden kann. Außerdem gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen der Berufstätigkeit und auch kein typisches Berufsbild (wie z.B. bei Rechtsanwälten).

Betrachtet man die Rechtsprechung, wird deutlich, dass einem beratenden Volks- und Betriebswirt durch ein entsprechendes Studium oder Selbststudium (inkl. praktischer Erfahrung) alle hauptsächlichen Bereiche der Betriebs- bzw. Volkswirtschaft vertraut sein müssen (nicht nur ein Spezialgebiet) und er in der Beratung auch die gesamte Breite des Spektrums anwendet. Erfolgt die Spezialisierung in einem der Hauptbereiche (Produktion, Absatz, Investition/Finanzierung oder betriebliches Rechnungswesen) ist dies regelmäßig unschädlich.

Ist die Spezialisierung allerdings in einem anderen Teilbereich (z.B. PR-Beratung), ist gemäß Rechtsprechung von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. So ergibt sich eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Abgrenzung der Einkünfte insbesondere im Tätigkeitsfeld des Unternehmensberaters. Berät man ein Unternehmen in allen hauptsächlichen Bereichen, liegt regelmäßig eine freiberufliche Tätigkeit vor. Bietet man hingegen spezialisierte Beratung an (Marktforscherberater, Outplacement-Berater, Projektmanager), liegen regelmäßig gewerbliche Einkünfte vor.

 

Was passiert beim Vorliegen von gemischten Einkünften?

Sofern ein Einzelunternehmer sowohl Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als auch aus gewerblicher Tätigkeit erzielt, kann es zu Problemen hinsichtlich der Qualifikation der Einkünfte kommen. Im schlimmsten Fall werden alle Einkünfte (auch die aus der freiberuflichen Tätigkeit) als gewerblich eingestuft und unterliegen in voller Höhe der Gewerbesteuer.

Zwar kann der Einzelunternehmer im Gegensatz zur Personengesellschaft gleichzeitig gewerbliche und selbständige Einkünfte verwirklichen, dennoch ist hier Vorsicht geboten.

Bei Personengesellschaften greift die sogenannte Infektions- bzw. Abfärbetheorie, wonach eine freiberuflich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt, sobald die Bagatellgrenze (3% gewerblicher Umsatz bezogen auf den gesamten Nettoumsatz) überschritten wird und der Umsatz mind. 24.500 € beträgt.

Bei Einzelunternehmen muss auf das Gesamtbild der Tätigkeit abgestellt werden, genauer gesagt muss eine klare Trennung zwischen den beiden Einkunftsarten stattfinden. Die Trennung kann über die Erstellung separater Rechnungen oder das Trennen der einzelnen Leistungen auf einer Rechnung erfolgen. Erfolgt keine Trennung bzw. sind die Tätigkeiten so stark miteinander verflochten, dass eine Trennung nicht möglich ist, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die gesamten Einkünfte als gewerblich einstuft.

Fazit

Bestimmte Tätigkeiten und Berufsbilder lassen sich nur schwer gemäß bestehender Definitionen den angesprochenen Einkunftsarten zuordnen. Gerade durch das stetige Entstehen neuer Berufsbilder und Tätigkeiten kann es in diesem Bereich zu Herausforderungen kommen. Um in einem solchen Fall vor unerwünschten Überraschungen geschützt zu sein, lohnt sich eine Überprüfung der einzelnen Faktoren im Vorfeld.

Sie haben Fragen zur Zuordnung Ihrer Einkünfte oder wünschen sich Support?
Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. 

Unsere Gesichter für Steuern.

Ihre Ansprechpartner.

Florian Bartsch

Steuerassistent

Jörg Bantelmann

Steuerberater