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Geld wird in ein Sparschwein in Form eines VW Bullis gesteckt

Da die aktuelle Situation weiterhin für viele Menschen in Deutschland finanziell herausfordernd ist, hat der Gesetzgeber mit dem dritten Entlastungspaket eine weitere Abmilderung für die zusätzlichen Belastungen in Verbindung mit den steigenden Energie- oder auch Nahrungsmittelpreisen beschlossen.

Auf einen Blick:

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmer:inne die Inflationsprämie gewähren:

  • im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 
  • als begünstigte, freiwillige Sonderzahlung
  • in Höhe von bis zu € 3.000,00 (Höchstbetrag)
  • steuer- und sozialversicherungsfrei 
  • als Auszahlung über die Gehaltsabrechnung oder in Form von Sachbezügen.

Zu beachten gilt, dass die Zahlung durch den Arbeitgeber als Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung gewährt wird, zum Beispiel in Form einer einzelvertraglichen Vereinbarung oder Betriebsvereinbarung, und ein Hinweis auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung dementsprechend aufgenommen wird.  

Darüber hinaus muss die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfüllt sein. Das bedeutet, dass die Zahlung in Höhe von bis zu € 3.000,00 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt und nicht für Arbeitslohn wie z. B. für Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, eine vorgesehene Bonuszahlung umgewandelt wird, auf die die Arbeitnehmer:innen gemäß des Arbeitsvertrag ohnehin schon einen Rechtsanspruch erhalten.

Ob die Zahlung auf einmal erfolgt oder in Teilbeträgen obliegt dem Arbeitgeber allein.

Sie haben Fragen zur Inflationsprämie oder wünschen sich Support?

Sina und Christin helfen Ihnen gerne weiter und unterstützen Sie bei diesem Thema. Wir freuen uns auf Sie!

Unsere Gesichter für Steuern und Lohn. 

Ihre Ansprechpartnerinnen.

Sina Schmidt

Steuerberaterin

Christin Märker

Lohnbuchhalterin