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Neuer Beitragssatz in der Pflegeversicherung
Nach den vielen gesetzlichen Änderungen zum Jahresbeginn, folgt nun die nächste Änderung im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen.
2022 stellte das Bundesverfassungsgerecht fest, dass Eltern mit einem Kind und Eltern mit mehr als einem Kind gleichbehandeln werden. Dabei wären jedoch die Aufwände für die Kindererziehung unterschiedlich hoch.
Daraufhin wurde die Bundesregierung mit der Neureglung zur Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags unter Berücksichtigung der Kinderzahl beauftragt >> Due Date 01.07.2023.
Was genau ändert sich beim Beitragssatz der Pflegeversicherung?
Zur Sicherung der finanziellen Stabilität der Pflegeversicherung und zur Ermöglichung von vorgesehenen Leistungsanpassungen, ist eine Anhebung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung zum 1.7.2023 geplant. Dabei wird die Höhe des Beitragssatzes im Hinblick auf die Kinderzahl differenziert.
Durch die Anhebung ergeben sich die folgenden neuen Pflegeversicherungs-Beitragssätze:
- Der gesetzliche Beitragssatz wird voraussichtlich von derzeit 3,05 % auf 3,4 % steigen (neue Änderung in § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI)
- Die Bemessungsgrundlage wird zur Begrenzung des starken Anstiegs der Verwaltungskostenerstattung in der sozialen Pflegeversicherung an die gesetzliche Krankenversicherung leicht gesenkt.
- Der Kinderlosenzuschlag wird voraussichtlich von derzeit 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben (Änderung in § 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI). Damit beläuft sich der Gesamtbeitrag für versicherte Arbeitnehmer:innen ohne Kinder auf 4,0% aus dem beitragspflichtigen Entgelt.
- Arbeitnehmer:innen mit mehreren Kindern werden vom 2 bis zum 5 Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten entlastet.
- Ab dem 5. Kind wird es eine gleichbleibende Entlastung von 1,0 Beitragssatzpunkten geben.
- Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,70 %.
Hinweis: Der Abschlag gilt dabei jedoch nur bis zu dem Monat, in dem Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Kinder, die das Lebensjahr vollendet haben können, nicht mehr berücksichtigt werden.
Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber:in
Als Arbeitgeber:in sind Sie dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollten Sie auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) anfordern.
Durch die zeitnahe Umsetzung zum 01.07.2023 wird die korrekte Abrechnung der PV-Beiträge ab 07/2023 sichergestellt und Nachberechnungen können vermieden werden.
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