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Florian Bartsch_ Photovoltaik-Anlagen & Steuer

Seit einiger Zeit erfreuen sich Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) wieder einer großen Beliebtheit. Ob Aufdach-, Indach-, Plug-In- oder Freilandanlagen, viele Immobilien- oder Grundstücksbesitzer investieren in diese Technologie. Gestiegene Strompreise mit ungewisser Preisentwicklung und erhöhter Energiebedarf (z.B. laden des eigenen Elektroautos) führen neben attraktiven staatlichen Anreizen zu einer Fülle neuer PV-Anlagen Besitzer.

Doch welche steuerlichen Konsequenzen hat es eigentlich eine solche Anlage auf dem eigenen Hausdach oder auf der Gewerbeimmobilie zu betreiben? 

Dieser Fragestellung widmen wir uns in dieser Serie an Beiträgen und hoffen, damit etwas Licht in diese Angelegenheit und Ihre Fragen zu bringen.

12.03.2024

Wie können Betreiber einer „Alt-Anlage“ (Anschaffung vor dem 01.01.2023) vom Nullsteuersatz profitieren?

Sofern Sie eine Alt-Anlage betreiben, diese vollständig dem Unternehmen zugeordnet haben, aufgrund der Anschaffungskosten zur Regelbesteuerung optiert und diese Option noch nicht rückgängig gemacht haben, kann eine Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmen dazu führen, dass zumindest der privat genutzte Strom nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig ist. Alle weiteren Umsätze bleiben (solange zur Regelbesteuerung optiert wird) steuerpflichtig.

Die Entnahme der PV-Anlage kann zum Nullsteuersatz erfolgen, sofern der zukünftig erzeugte Strom zu mindestens 90 % privat, dezentral genutzt wird. Der Nachweis hierüber kann durch Nutzung eines Batteriespeichers oder einer Rentabilitätsberechnung erfolgen (BMF-Schreiben vom 27.2.2023 – III C 2 - S 7220/22/10002 :010). Die Finanzverwaltung NRW hat diese Ausführungen noch weiter konkretisiert und ausgeführt, dass eine solche Nutzung auch dann anzunehmen sei, wenn das Privatfahrzeug (Elektro-Kfz) mit Hilfe einer Wall-Box geladen oder eine Wärmepumpe verwendet wird.

Die Entnahme selbst, führt durch den Nullsteuersatz nicht zu einer anteiligen Vorsteuerberechtigung nach §15a UStG, da es sich nicht um einen Wechsel von steuerpflichtig zu steuerfrei handelt. Die Besteuerung der Entnahme erfolgt als unentgeltliche Wertabgabe mit dem Nullsteuersatz, faktisch findet also eine Besteuerung statt.

Die Entnahme kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen, eine rückwirkende Entnahme ist grundsätzlich nicht zulässig. Im Zeitpunkt der Entnahme ist die Anlage mit ihrem einkommensteuerlichen Buchwert (Berücksichtigung von Abschreibungen) zu bewerten.

Im Endeffekt haben Sie durch die Entnahme zum Nullsteuersatz erreicht, dass der Eigengenutzte Strom nicht mehr steuerpflichtig ist und können nichtsdestotrotz nach Ablauf der Frist von fünf Jahren (volle Kalenderjahre) die Option zur Regelbesteuerung aufheben. Nach Entnahme ist allerdings der Vorsteuerabzug auf z.B. Instandhaltungsrechnungen nur noch anteilig möglich.

06.02.2024

Müssen Betreiber einer PV-Anlage Umsatzsteuer zahlen und darf Vorsteuer gezogen werden?

Bis zum 31.12.2022 konnten Betreiber einer PV-Anlage (Anschaffung vor dem 01.01.2023) die Anlage vollständig ihrem Unternehmen zuordnen und unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) zur Regelbesteuerung optieren. Daraus resultierte die Berechtigung zum vollständigen Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten und die laufenden Aufwendungen. Im Gegenzug waren allerdings auch alle Einspeiseerlöse und der privat verbrauchte Strom umsatzsteuerpflichtig. Die Aufhebung der Regelbesteuerung konnte frühestens nach fünf Jahren erfolgen (volle Kalenderjahre). Sofern die Regelbesteuerung vorzeitig beendet wurde, drohte eine anteilige Vorsteuerberichtigung nach §15a UStG. 

Für Anlagen die nach dem 31.12.2022 angeschafft wurden, gilt der neue Nullsteuersatz (Umsatzsteuersatz: 0 %, es handelt sich nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung). Das bedeutet, dass beim Kauf der PV-Anlage durch den Betreiber (Stromerzeuger) die Umsatzsteuerlast 0,00 € beträgt.  

Die Lieferkette bis zum Betreiber ist von diesem Nullsteuersatz nicht betroffen, hier wird weiterhin eine Umsatzsteuer in regulärer Höhe fällig. Somit bleibt auf den vorgelagerten Handelsstufen (Hersteller, Zwischenhändler und Händler) der Vorsteuerabzug erhalten und lediglich der Betreiber wird „entlastet“. Auch für den Händler, welcher die Anlage an den Betreiber verkauft, bleibt der Vorsteuerabzug gewährleistet, da es sich eben um einen Nullsteuersatz und nicht um eine Steuerbefreiung handelt. 

Die Optierung zur Regelbesteuerung aufgrund der Vorsteuer aus der Anschaffung kann somit unterbleiben und es kann sofort (ohne fünfjährige Wartefrist) die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. 

09.01.2024

Muss der Betrieb einer PV-Anlage beim Finanzamt angemeldet werden?

Als ersten Schritt müssen Betreiber einer PV-Anlage daran denken, diese Erwerbstätigkeit auch anzumelden. Dies geschieht im Normalfall per Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Bei Anlagen, die erst nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden, kann diese Anmeldung unter Umständen unterbleiben. Aus Gründen des Bürokratieabbaus verzichtet die Finanzverwaltung gemäß BMF-Schreiben vom 12.06.2023 unter folgenden Voraussetzungen auf die Anmeldung:

  • Die PV-Anlage auf Einfamilienhäusern (eine Wohneinheit) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden hat weniger als 30 kW (peak) laut Marktstammdatenregister.
  • Bei Anlagen auf, in oder an sonstigen Gebäuden übersteigt die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht 15 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Und

  • Der Betreiber aus umsatzsteuerlicher Sicht Unternehmer ist, dessen Unternehmen ausschließlich aus dem Betrieb der PV-Anlage ggf. noch umsatzsteuerfreier Vermietung und Verpachtung besteht und die Kleinunternehmerregelung anwendet.

In besonderen Einzelfällen kann die Finanzverwaltung allerdings auch solche Unternehmer zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.

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Florian Bartsch

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Fabian Schwertfeger

Rechtsanwalt