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Wachstumschancengesetz – nicht mehr in diesem Jahr

Eigentlich wurde in dieser Woche die Zustimmung des Bundesrates zum Wachstumschancengesetz erwartet. Doch bereits am 24. November 2023 verwies der Bundesrat das Gesetz zur grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss.  

Der Gesetzentwurf enthält Maßnahmen, die für kleinere und mittlere Unternehmen zu Steuerentlastungen führen sollen. 

Einige geplante Maßnahmen sind (nicht vollständig):

Förderung der Elektromobilität
Für die Berechnung der Privatnutzung wird bei Elektroautos ¼ des Bruttolistenpreises herangezogen. Ab 2024 darf der Bruttolistenpreis dann EUR 80.000,00 betragen (bisher EUR 60.000,00).


Erhöhung der GWG-Grenze und Erhöhung der Sammelpostengrenze
Die GWG-Grenze soll von EUR 800,00 auf EUR 1.000,00 erhöht werden. Die Grenze für die Nutzung des Sammelpostens sollen von EUR 1.000,00 auf EUR 5.000,00 angehoben werden. Der Sammelposten kann dann auf 3 Jahre gleichmäßig verteilt werden (bisher 5 Jahre).


Betriebsveranstaltungen
Zukünftig sollen 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr bis zu einem Freibetrag von EUR 150,00 pro Person steuerfrei bleiben (bisher EUR 110,00 pro Person). 


Freigrenze Geschenke
Geschenke an Geschäftsfreunde sollen zukünftig, bis EUR 50,00 steuerfrei bleiben (bisher EUR 35,00).


Steuerfreiheit von kleineren Einnahmen bei Einkünften aus V+V

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bleiben bei weniger als EUR 1.000,00 steuerfrei. Sofern die Ausgaben, die unmittelbar mit den Einnahmen im Zusammenhang stehen, höher sind, können die Einnahmen auf Antrag steuerpflichtig bleiben.


Erhöhung der Grenze von privaten Veräußerungsgeschäften
Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 bleiben private Veräußerungsgeschäfte bis zu einem Betrag von EUR 1.000,00 steuerfrei (bisher EUR 600,00). 


Verpflegungsmehraufwendungen
Die Verpflegungsmehraufwendungen sollen bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bzw. am An- und Abreisetag bei mehrtätigen Reisen von EUR 14,00 auf EUR 16,00 angehoben werden. Bei Zwischentagen bei mehrtägigen Reisen soll der Betrag von EUR 28,00 auf EUR 32,00 angehoben werden. 


Umsatzsteuer Ist- und Sollbesteuerung
Ab 2024 darf die Istbesteuerung für Umsätze bis zu einer Gesamtumsatzgrenze von EUR 800.000,00 angewendet werden (bisher EUR 600.000,00). Bei der Anwendung der Istbesteuerung sollte das Urteil des EuGH vom 10.2.2022 zum Abzugszeitpunkt der Vorsteuer beachtet werden. 


Umsatzsteuer bei Restaurantumsätzen
Die zeitliche Begrenzung der Verringerung der Umsatzsteuer von 19% auf 7% bei Restaurantumsätzen bis zum 31.12.2023 läuft aus. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass die Verringerung beibehalten wird, so dass ab 2024 wieder 19% Umsatzsteuer auf Restaurantleistungen zu bezahlen sind.  

 

Da der Vermittlungsausschuss in diesem Jahr nicht mehr tagt, ist nicht davon auszugehen, dass das Wachstumschancengesetz in diesem Jahr verabschiedet wird. Auch der fehlende Haushalt für 2024 führt dazu, dass das Vermittlungsverfahren nicht fortgesetzt wird. Erst wenn der Haushalt beschlossen ist, kann es eine Grundlage für die Verhandlungen zum Wachstumschancengesetz geben.  

Sie haben noch Fragen zu den Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes? Gerne stehen wir Ihnen zur Seite und begleiten Sie. Wir freuen uns auf Sie!

Unsere Gesichter für Steuern.

Ihre Ansprechpartner:in.

Jörg Bantelmann

Steuerberater

Sina Schmidt

Steuerberaterin (B.A.)