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Änderungen im Nachweisgesetzt.lpj

Durch das bisherige Nachweisgesetz wurden alle Arbeitgeber bereits verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift im Original zu unterzeichnen und den Arbeitnehmern auszuhändigen.

Es wurden nun einige Arbeitsbedingungen neu in den Katalog des Nachweisgesetzes aufgenommen, die es notwendig machen, Ihre Arbeitsverträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Die Änderungen zum Nachweisgesetz mit Wirkung zum 01.08.2022

Das Gesetz sieht vor, dass die Informationen in strenger Schriftform - also durch ein von beiden Seiten im Original unterschriebenes Schriftstück – erfolgt. Digitalisierung scheint dem Gesetzgeber unbekannt zu sein.

Die Reform gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.08.2022 beginnen. Einige Informationen sollen bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung, andere am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn und weitere spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn mitgeteilt werden. Für Altverträge gilt die Neuregelung nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Nachweis anfordert oder wenn der Vertrag wesentlich geändert wird.

Und in der Praxis? 

Im Rahmen der Reform wurde nicht zuletzt ein Bußgeld für den Fall eingeführt, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß in Schriftform über die für sie geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen informieren. Das Bußgeld kann bis zu € 2.000 pro Arbeitsvertrag und Arbeitnehmer betragen.

Das Gesetz betrifft jegliche Arbeitsverhältnisse, also auch Teilzeit- und befristete Verträge, geringfügig Beschäftigte und Werkstudenten.

Sie haben Fragen zu den Änderungen des Nachweisgesetzes oder benötigen Support? Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Arbeitsrechtsteam bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer Arbeitsverträge:

Unsere Gesichter für Arbeitsrecht.
Ihre Ansprechpartner:in.

Dr. Steffen Görres

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Arbeitsrecht

Shahrzad Dahaghin

Rechtsanwältin