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+++ HOT NEWS +++ HOT NEWS +++ HOT NEWS +++

Hier finden Sie eine Übersicht zu aktuellen und bestenfalls AUCH interessanten Nachrichten rund um Rechtsprechung, Rechtsentwicklungen und Gesetzesvorhaben, die für Sie und Ihr Unternehmen relevant sein sollten.

22.03.2023

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Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und
einer aus den Miterben gebildeten GbR

- BFH, Urteil v. 19.01.2023 - IV R 5/19

 

Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, so wird der Nachlass gem. § 2032 Abs. 1 BGB zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft beruht dabei nicht auf einem freien Willensentschluss der Miterben, sondern bildet sich qua Gesetz automatisch. Es entsteht gemeinsames Sondervermögen, das dem Gesamthandszweck gewidmet ist und rechtlich zwingend vom Privatvermögen der Erben getrennt wird. Im Gegensatz zu Personengesellschaften verfolgt die Erbengemeinschaft keinen gemeinsamen Zweck, vielmehr ist sie von vornherein auf ihre Beendigung durch Auseinandersetzung angelegt. Wollen sich die Miterben nun dahin gehend auseinandersetzen, dass sie das gemeinsame Vermögen zukünftig im Rahmen einer GbR zweckmäßig verwalten, ist der gesamte Nachlass im Wege der Einzelrechtsnachfolge an die von den bisherigen Miterben gebildete GbR zu übertragen. Denn, so stellt der Bundesfinanzhof klar, ein steuerlich identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR ist nach dem Umwandlungsgesetz nicht möglich. 

In der Praxis gilt es daher vorausschauend zu berücksichtigen, die Erbengemeinschaft wirksam in die GbR zu überführen. Hierdurch erlischt die Erbengemeinschaft, ohne dass das parallel zur GbR ein zweites Steuersubjekt existiert.    

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17.03.2023

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Erben gesucht!

- KG Berlin, Beschluss v. 23.11.2022 – 22 W 50/22

 

Was tun, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH verstirbt, die Erben noch nicht ermittelt sind und die eingesetzte Notgeschäftsführerin sich als ungeeignet erweist? Mit diesen Fragen sah sich im vorliegen Verfahren der gerichtlich bestellte Nachlasspfleger konfrontiert. Er legte für die unbekannten Erben Beschwerde ein, um die Abberufung der Notgeschäftsführerin zu erreichen.

Das KG verwarf nun die Beschwerde mit der Begründung, dass die unbekannten Erben ohne Aufnahme in die Gesellschafterliste die aus dieser Stellung resultierenden Gesellschafterrechte auch noch nicht geltend machen können. Vom Erblasser haben die Erben zunächst nur die Geschäftsanteile der GmbH erworben. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG, der maßgeblich auf die aktualisierte Gesellschafterliste im Handelsregister abstellt, gilt mithin auch für die Erben eines GmbH-Gesellschafters. Ohne die Gesellschafterstellung können die unbekannten Erben auch nicht in die Geschäftsführerposition gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG eintreten.

Im Übrigen seien die unbekannten Erben nach Ansicht des KG schon gar nicht unmittelbar in eigenen Rechten beschwert, da sie von ihrem Erbe noch gar nicht wüssten.

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14.03.2023

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Höhere Zuschläge bei unregelmäßiger Nachtarbeit -
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz?

- BAG, Urteil v. 22.02.2023 – 10 AZR 332

 

Tarifliche Vorschriften, die höhere Nachtzuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit vorsehen als für regelmäßige Nachtarbeit, verstoßen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht grundsätzlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 Grundgesetz (GG), sofern ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt, der sich aus dem Tarifvertrag ergibt.

Das BAG argumentiert, dass unregelmäßige Nachtarbeit für die betroffenen Arbeitnehmer belastender ist als regelmäßige Nachtarbeit - beispielsweise in gesundheitlicher Hinsicht und wegen schlechterer Planbarkeit. Wenn Arbeitnehmer für unregelmäßige Nachtarbeit höhere Zuschläge bekommen als ihre in regelmäßiger Nachtarbeit tätigen Kollegen, so stellt diese höhere Belastung einen anzuerkennenden Grund für die Zahlung höherer Zuschläge dar. Allerdings muss sich dies auch dem Tarifvertrag entnehmen lassen.

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10.03.2023

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Treuepflichtverletzung bei beabsichtigter Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste

- BGH, Urteil v. 08.11.2022 – II ZR 91/21

 

Zu den Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH zählt auch die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste zum Handelsregister. Beabsichtigt der Geschäftsführer, eine materiell unrichtige Gesellschafterliste einzureichen, um eigennützige Interessen zu verfolgen, steht dem benachteiligten Gesellschafter kein Unterlassungsanspruch gegen den Geschäftsführer wegen drohender Verletzung organschaftlicher Pflichten zu. Denn nach herrschender Auffassung richtet sich der Anspruch des Gesellschafters auf korrekte Eintragung in die Gesellschafterliste direkt gegen die Gesellschaft.

Ein direkter Anspruch gegen den Geschäftsführer kommt nur dann in Betracht, wenn dieser gleichzeitig selbst Gesellschafter ist. Will dieser in seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer missbräuchlich eine unrichtige Gesellschafterliste einreichen, verletzt er seine gesellschafterliche Treuepflichte. In einer GmbH besteht sowohl zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern als auch unter den Mitgesellschaftern eine solche, wechselseitige Treuepflicht. Der von der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste nachteilig betroffene Mitgesellschafter kann in diesen Fällen unmittelbar den Gesellschafter-Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

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07.03.2023

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Warum betrifft das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz alle Unternehmen?

 

Dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LksG) unterliegen Unternehmen jeder Rechtsform, die ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung in Deutschland haben und ab dem Jahr 2024 mindestens 1.000 Arbeitnehmer:innen haben. Bei verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG wird die Zahl der Mitarbeitenden inkl. Zeitarbeitskräften aufsummiert.

Doch auch bei klein- und mittelständischen Unternehmen werden die Erwartungen im Bereich Corporate Social Responsibility (CSR) zwangsläufig steigen. So sind die Großunternehmen verpflichtet, im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen Risikoanalysen durchzuführen und Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Die kleinen Unternehmen werden damit konfrontiert, vertragliche Sorgfaltspflichten umzusetzen und dezidierte Fragenkatalog zu beantworten. Dieser betrifft Themen wie Kinderschutz, Freiheit von Zwangsarbeit, Gleichbehandlung und angemessene Löhne sowie die Einhaltung von Umweltstandards.

Im Ergebnis werden die gesetzlichen Sorgfaltspflichten so „entlang der Lieferkette“ weitergereicht. Mittelbar betrifft das LksG daher auch klein- und mittelständische Unternehmen, für die eine entsprechende Absicherung von existenzieller Bedeutung sein kann. Denn wer die Vorgaben nicht erfüllen kann, riskiert Vertragsstrafen bis hin zur Vertragsbeendigung durch die Großunternehmen.

Für die kleinen Unternehmen resultiert daraus ein höchsteigenes Interesse, sich vorzubereiten und schrittweise die eigenen Vertragsbeziehungen zu überprüfen.

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03.03.2023

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Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig

- BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 8/22

 

Bitcoin, Ether und Cardano sind zwar nur Computerdatensätze – das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat jedoch bereits in 2018 und 2022 klargestellt, dass die Veräußerungsgewinne real und einkommensteuerpflichtig sind.

Dies hat der BFH nunmehr bestätigt: Kryptowährungen sind (sonstige) Wirtschaftsgüter und Gewinne aus einem Verkauf oder Tausch und werden als private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG behandelt. Für Spekulanten bedeutet das im Umkehrschluss, dass Gewinne dann steuerfrei sind, wenn die Krypto-Coins länger als ein Jahr gehalten werden. Auch die Berücksichtigung von Verlusten aus Krypto-Geschäften kann steuermindernd geltend gemacht werden. Geduld zahlt sich also aus!

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27.02.2023

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Ein Gewinnabführungsvertrag muss gelebt werden!

- BFH, Urteil v. 02.11.2022 – I R 37/19

 

Die Forderungen und Verbindlichkeiten aus einem Gewinnabführungsvertrag müssen in den Jahresabschlüssen während der gesamten Geltungsdauer gebucht werden. Das Finanzamt wird die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags andernfalls nicht gem. § 17 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. KStG, § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG anerkennen, wenn die Verrechnung sich lediglich auf den Schlusspunkt des Ausgleichs bezieht.

Auch Hinweise in internen Berichten und Begleitschreiben und die tatsächliche Zahlung eines Verlustausgleichsbetrags reichen nicht aus, um den Gewinnabführungsvertrag „zu leben“ und die daraus resultierenden Vertragspflichten objektiv erkennbar anzuerkennen.

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23.02.2023

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Die Unanfechtbarkeit eines sittenwidrig erwirkten satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses schließt ein darauf gestütztes, auf Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung gerichtetes Schadensersatzverlangen des geschädigten Gesellschafters nicht aus

- BGH Urt. v. 6.12.2022 – II ZR 187/21

 

§242 Abs. 2 Satz 1 AktG erfasst auch satzungsändernde Beschlüsse bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Bei der sich im zugrunde liegenden Sachverhalt anschließenden Frage der Sittenwidrigkeit stellte der BGH fest, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht nach § 138 BGB, sondern analog § 241 Nr. 4 AktG nur dann nichtig sind, wenn sie durch ihren Inhalt selbst gegen die guten Sitten verstoßen. Beschlüsse, bei denen nicht der eigentliche Beschlussinhalt, sondern „nur“ Beweggrund oder Zweck unsittlich sind, oder bei denen die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liegt, sind lediglich anfechtbar.

Die zu prüfende Beschlussmängelklage war jedenfalls im Ergebnis auch unter diesen Erwägungen verfristet, was jedoch im Umkehrschluss nicht zwingend bedeutet, dass ein auf die Sittenwidrigkeit gestütztes Schadensersatzverlangen des geschädigten Gesellschafters (hier: gerichtet auf die Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung) ausgeschlossen ist. Dies gilt zumindest für die Fälle, in denen keine schutzwürdigen Rechte Dritter entgegenstehen. Durch das Schadensersatzverlangen, an einer ex nunc wirkenden Änderung der Satzung mitzuwirken, wird die Wirksamkeit der vorangegangenen Satzungsänderung nicht berührt.

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20.02.2023

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Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Gesellschaft in Strohmann-Treuhand-Geschäftsführer-Konstellation?

- OLG Düsseldorf vom 14.11.2022 – 12 W 17/22

 

Allein eine GmbH-Gründung, bei der der Gesellschafter die Geschäftsanteile entgeltlich-treuhänderisch für einen nicht genannten Dritten hält, und auf dessen Weisung einen „untauglichen“ Geschäftsführer für die GmbH einsetzt, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu Lasten der Gesellschaft oder (künftiger) Gesellschaftsgläubiger dar. Denn (entgeltliche) Treuhand-Gründungen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind im Geschäftsleben nicht unüblich und als solche rechtlich nicht bedenklich; gegenüber den Gesellschaftern steht jedoch § 6 Abs. 5 GmbHG für eine entsprechende Schadensersatzhaftung zur Verfügung. 

Nicht vergessen werden sollte zudem, dass insbesondere bei Treuhandgestaltungen auch das Thema Transparenzregister beachtet werden sollte. 

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17.02.2023

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Wann beginnt das Kündigungsverbot während einer Schwangerschaft?

- BAG, Urteil vom 24.11.2022 - Az. 2 AZR 11/22

 

Was ist ausschlaggebend? Rechtsprechung oder Biologie?

In einer Entscheidung vom 24.11.2022 (Az.  2 AZR 11/22) hatte das BAG darüber zu entscheiden, wie der maßgebliche Zeitpunkt zu bestimmen ist, ab dem eine Arbeitnehmerin als schwanger gilt und damit dem Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG unterliegt. Das BAG hat hier das Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmerinnen in den Vordergrund gestellt. Es hat eine Diskussion um den biologischen Beginn der Schwangerschaft in jedem Einzelfall vermieden und entschieden, dass der Kündigungsschutz 280 Tage vor dem ärztlich festgestellten mutmaßlichen Entbindungstermin beginnt. Es stellt mit Hinweis auf den verfassungsrechtlich gebotenen staatlichen Schutzauftrag auf die äußerste zeitliche Grenze für den möglichen Beginn der Schwangerschaft ab. Damit kann man im wahrsten Sinne des Wortes jetzt also rechnen.

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14.02.2023

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Hinweisgeberschutzgesetz muss nachverhandelt werden

 

Der Bundesrat hat das Hinweisgeberschutzgesetz vorerst gestoppt: Der vom Bundestag bereits verabschiedete Gesetzentwurf gehe über die EU-Vorgaben hinaus und belaste kleine und mittlere Unternehmen so mit unangemessenen Bürokratieaufwand und Kosten. Nun wird sich wohl ein Vermittlungsausschuss der Sache annehmen, um eine Kompromisslösung zu finden. Und das möglichst schnell, denn bereits Ende 2021 hätte Deutschland die EU-Richtlinie zum Schutz von „Whistleblowern“ in nationales Recht umsetzen müssen. Die EU-Kommission hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und weitere Mitgliedsstaaten eingeleitet.

So oder so: Das Gesetz wird definitiv kommen – Unternehmen sollten daher bereits jetzt eine interne Meldestelle einrichten und ihren Compliance-Standard ausbauen.

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10.02.2023

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Wer war zuerst da – die UG oder die UG & Co. KG?

- OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2022 – 9 W 81/22

 

Eine UG kann nicht von einer KG als Alleingesellschafterin gegründet werden, wenn diese ihrerseits zeitgleich mit der UG als einzige Komplementärin der KG gegründet werden soll. Nach dem OLG Celle ist dies Ausdruck zwingender Logik. Die betroffene UG kann nicht vor ihrer eigenen Gründung bereits als Gesellschafterin und Vertreterin ihrer eigenen Gründerin auftreten, denn eine mangels Komplementärin (UG) noch gar nicht existente KG kann ihrerseits keine andere Gesellschaft (UG) gründen. Die Entstehung einer Einheitsgesellschaft kann also bekanntlich auf zwei Wegen erfolgen – ein dritter Weg einer quasi-gleichzeitigen Gründung ist hingegen nicht gangbar.

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