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Streit um Überstundenvergütung

Streit um Überstundenvergütung landet immer wieder vor den Arbeitsgerichten. Bislang mussten Arbeitnehmer in diesem Fall jede einzelne Überstunde beweisen. Arbeitnehmer hatten zu belegen, dass sie mehr gearbeitet haben, als vertraglich vereinbart und dass dies vom Arbeitgeber angewiesen, geduldet oder nachträglich gebilligt wurde. Die Prozesschancen für Arbeitnehmer waren daher oftmals schlecht - insbesondere, wenn es keine Zeiterfassung in dem Betrieb gab.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte in einem Urteil vom 14.05.2019 fest, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives und verlässliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen.

Daraufhin stellte sich die Frage, welche Auswirkungen dieses Urteil auf Streitigkeiten über die Abgeltung von Überstunden hat. Teilweise wurde diskutiert, dass Arbeitnehmer in Betrieben, in denen es keine Zeiterfassung gibt, fortan nicht mehr die volle Darlegungs- und Beweislast für von ihnen geleistete Überstunden treffen könnte. Vielmehr müssten Arbeitgeber, bei denen kein Zeiterfassungssystem besteht, in einem Streit um Überstundenabgeltung möglichweise darlegen und beweisen, dass von dem Arbeitnehmer behauptete Überstunden nicht geleistet wurden.

Das jüngste Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Mit dieser Frage hat sich das BAG in einem Urteil vom 04.05.2022 auseinandergesetzt. In dem Fall klagte ein Arbeitnehmer auf Vergütung von Überstunden. Das erstinstanzliche Gericht vertrat die Auffassung, infolge des EuGH-Urteils seien Arbeitgeber zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Aufzeichnung gehe im Rahmen der Darlegungslast in einem Überstundenvergütungsprozess zu Lasten des Arbeitgebers. Das BAG sieht das anders. Es weist darauf hin, dass das Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung ergangen sei und keine Auswirkung auf die Darlegungslast in einem Überstundenvergütungsprozess habe. Der EuGH sei zwar für das Arbeitsschutzrecht wie z.B. die Wahrung der Höchstarbeitszeit zuständig, nicht jedoch für Vergütungsfragen. Das EuGH-Urteil habe daher keine Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenvergütungsprozess. Das BAG stellt fest, dass Arbeitnehmer auch künftig die Anordnung, Duldung oder Notwendigkeit der Überstunden beweisen müssen, wenn sie Überstundenvergütung einklagen wollen.

Was bedeutet das BAG-Urteil für die Praxis? 

Auf Arbeitgeberseite dürfte die Entscheidung zum Aufatmen führen. Allerdings bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber das EuGH-Urteil zur Frage der Arbeitszeiterfassung auf nationaler Ebene umsetzen wird.

Ungeachtet dessen ist es ratsam, klare und transparente Regelungen zum Thema Überstunden zu schaffen. Streitigkeiten über Überstundenvergütung belasten Arbeitsverhältnisse unnötig und können durch funktionierende Methoden zum Umgang mit Überstunden vermieden werden. Wie ein solches Verfahren aussehen kann, ist individuell anhand der konkreten Bedingungen in dem Betrieb zu überlegen.

Sie haben Fragen oder benötigen Support beim Thema Überstundenvergütung? Zögern Sie nicht, uns mit ins Boot zu holen. Wir begleiten Sie gerne.

Unsere Gesichter für Arbeitsrecht.
Ihre Ansprechpartner:in.

Dr. Steffen Görres

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Arbeitsrecht

Shahrzad Dahaghin

Rechtsanwältin